LG Essen: Geschäftsführer wegen Untreue durch zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern verurteilt
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Geschäftsführer eines Unternehmens, dem Kunden Geld zur Bearbeitung und Weiterleitung anvertrauen, unterliegen insoweit einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.
Eine abredewidrige, zweckwidrige Verwendung treuhänderisch anvertrauter Kundengelder zur Finanzierung eigener Verbindlichkeiten verletzt die Vermögensbetreuungspflicht und erfüllt bei gemeinschaftlichem Vorgehen den Tatbestand der Untreue in Mittäterschaft.
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits in einer Vermögensgefährdung (Gefährdungsschaden) liegen, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Treunehmers die Rückführung entnommener Gelder objektiv ungewiss und vom Zufall abhängig ist.
Die Vorstellung, zweckwidrig verwendete Gelder später zurückzuführen oder durch weitere Umschichtungen aus neuen Kundengeldern auszugleichen, schließt den Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung und Gefährdungsschaden nicht aus.
Bei Untreue kann ein besonders schwerer Fall unter dem Gesichtspunkt gewerbsmäßiger Begehung vorliegen, wenn die fortlaufende zweckwidrige Mittelverwendung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und damit der Sicherung fortdauernder Einnahmen dient.