Treffer

Unterdosierte Krebsmedikamente aus Apotheke: AMG-Verstöße, Betrug, Berufsverbot, Einziehung

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Apotheker stellte über Jahre patientenindividuelle parenterale Krebszubereitungen in erheblichem Umfang unterdosiert her und lieferte bzw. hielt sie zur Auslieferung bereit; zudem rechnete er die Leistungen monatlich gegenüber gesetzlichen Krankenkassen ab. Das LG verurteilte wegen vorsätzlicher Verstöße gegen §§ 8, 95 AMG in 14.564 Fällen (davon 14.537 als uneigentliches Organisationsdelikt) sowie wegen Betrugs in 59 Fällen (1 Versuch). Es verhängte 12 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe, lebenslanges Berufsverbot als Apotheker und ordnete Wertersatzeinziehung i.H.v. 17 Mio. € an; im Übrigen erfolgte Teilfreispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Arzneimittel sind i.S.d. § 8 AMG gefälscht, wenn Etikett/Angaben über Identität oder Gehalt eines Wirkstoffs objektiv unzutreffend sind; eine Gesundheitsschädlichkeit ist hierfür nicht erforderlich.

2

Eine nicht unerhebliche Qualitätsminderung i.S.d. § 8 AMG kann bereits in einer deutlichen Unterdosierung außerhalb der bei Rezepturarzneimitteln anzusetzenden Toleranz liegen; es genügt die Beeinträchtigung der Beschaffenheit (Identität/Gehalt) ohne Nachweis konkreter Patientenschäden.

3

Wer in einem auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetrieb wiederkehrend gleichartige AMG-Verstöße durch Errichtung, Aufrechterhaltung und Ablauf der Organisation ermöglicht, kann diese Beiträge als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat i.S.d. § 52 StGB verknüpfen.

4

Bei der Abrechnung patientenindividueller Zubereitungen im Sachleistungsprinzip täuscht der Leistungserbringer konkludent über die ordnungsgemäße Leistungserbringung; die Einschaltung eines Abrechnungsdienstleisters schließt die täterschaftliche Verantwortlichkeit nicht aus.

5

Wer am Vorabend lediglich Zubereitungen herstellt und bereitstellt, deren Auslieferung noch von einer gesonderten morgendlichen Freigabe abhängt, setzt zur Körperverletzung durch spätere Verabreichung nicht unmittelbar an, solange dieser Zwischenakt nach dem Tatplan noch aussteht.

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