Unterdosierte Krebsmedikamente aus Apotheke: AMG-Verstöße, Betrug, Berufsverbot, Einziehung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Arzneimittel sind i.S.d. § 8 AMG gefälscht, wenn Etikett/Angaben über Identität oder Gehalt eines Wirkstoffs objektiv unzutreffend sind; eine Gesundheitsschädlichkeit ist hierfür nicht erforderlich.
Eine nicht unerhebliche Qualitätsminderung i.S.d. § 8 AMG kann bereits in einer deutlichen Unterdosierung außerhalb der bei Rezepturarzneimitteln anzusetzenden Toleranz liegen; es genügt die Beeinträchtigung der Beschaffenheit (Identität/Gehalt) ohne Nachweis konkreter Patientenschäden.
Wer in einem auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetrieb wiederkehrend gleichartige AMG-Verstöße durch Errichtung, Aufrechterhaltung und Ablauf der Organisation ermöglicht, kann diese Beiträge als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat i.S.d. § 52 StGB verknüpfen.
Bei der Abrechnung patientenindividueller Zubereitungen im Sachleistungsprinzip täuscht der Leistungserbringer konkludent über die ordnungsgemäße Leistungserbringung; die Einschaltung eines Abrechnungsdienstleisters schließt die täterschaftliche Verantwortlichkeit nicht aus.
Wer am Vorabend lediglich Zubereitungen herstellt und bereitstellt, deren Auslieferung noch von einer gesonderten morgendlichen Freigabe abhängt, setzt zur Körperverletzung durch spätere Verabreichung nicht unmittelbar an, solange dieser Zwischenakt nach dem Tatplan noch aussteht.