Zahnarzthonorar und Arzthaftung: Inlaytherapie ohne Röntgendiagnostik als grober Fehler
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Zahnarzt kann Vergütung nach GOZ nur für Leistungen verlangen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind; die medizinische Notwendigkeit hat er darzulegen und zu beweisen.
Wird bei einem Erwachsenen eine maximalinvasive Inlaytherapie ohne zur Indikationsstellung erforderliche Röntgen-Bissflügelaufnahmen allein auf Laserfluoreszenzwerte gestützt, kann dies einen groben Behandlungsfehler begründen.
Führt eine unzureichende Diagnostik dazu, dass die Behandlungsbedürftigkeit und die indizierte Therapiestufe im Nachhinein nicht mehr aufklärbar sind, kann dies zu einer Beweislastumkehr zulasten des Behandlers führen.
Eine wirksame Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung über ernsthafte Behandlungsalternativen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen voraus; unterbleibt dies, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn sie innerhalb der Therapiefreiheit liegen kann.
Ein Nachbesserungsrecht des Behandlers kann bei grob fehlerhafter Behandlung ausgeschlossen sein, sodass erforderliche Nachbehandlungskosten als Schaden ersatzfähig sind.