Treffer

Zahnarzthonorar und Arzthaftung: Inlaytherapie ohne Röntgendiagnostik als grober Fehler

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Zahnarzt klagte auf Zahlung von Honoraren für Inlaybehandlungen der Patientin und ihrer Tochter; die Patientin erhob Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern. Das LG sprach dem Zahnarzt das Honorar für die Tochter zu, verneinte aber einen Honoraranspruch für die Patientin mangels Nachweises der medizinischen Notwendigkeit. Hinsichtlich der Patientin bejahte es wegen maximalinvasiver Inlaytherapie ohne erforderliche Röntgendiagnostik einen groben Behandlungsfehler und sprach Schmerzensgeld sowie Ersatz materieller Schäden zu. Bei der Tochter lag kein Behandlungsfehler vor, jedoch eine rechtswidrige Behandlung wegen fehlender Aufklärung über gleichwertige Alternativen; hierfür wurde Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Zahnarzt kann Vergütung nach GOZ nur für Leistungen verlangen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind; die medizinische Notwendigkeit hat er darzulegen und zu beweisen.

2

Wird bei einem Erwachsenen eine maximalinvasive Inlaytherapie ohne zur Indikationsstellung erforderliche Röntgen-Bissflügelaufnahmen allein auf Laserfluoreszenzwerte gestützt, kann dies einen groben Behandlungsfehler begründen.

3

Führt eine unzureichende Diagnostik dazu, dass die Behandlungsbedürftigkeit und die indizierte Therapiestufe im Nachhinein nicht mehr aufklärbar sind, kann dies zu einer Beweislastumkehr zulasten des Behandlers führen.

4

Eine wirksame Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße Aufklärung über ernsthafte Behandlungsalternativen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen voraus; unterbleibt dies, ist die Behandlung rechtswidrig, auch wenn sie innerhalb der Therapiefreiheit liegen kann.

5

Ein Nachbesserungsrecht des Behandlers kann bei grob fehlerhafter Behandlung ausgeschlossen sein, sodass erforderliche Nachbehandlungskosten als Schaden ersatzfähig sind.

Zahnarzthonorar und Arzthaftung: Inlaytherapie ohne Röntgendiagnostik als grober Fehler — Themis