Regress der Unfallkasse nach Stromunfall: keine gemeinsame Betriebsstätte (§ 106 III SGB VII)
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII setzt ein bewusstes, tatsächlich aufeinander bezogenes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Arbeitsablauf sowie eine betriebliche Gefahrengemeinschaft voraus; ein bloßes Nebeneinander reicht nicht aus.
Zwischen lediglich vorbereitenden Tätigkeiten eines Unternehmens und nachfolgenden Tätigkeiten eines anderen Unternehmens fehlt regelmäßig der wechselseitige Bezug, der für eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII erforderlich ist.
Ist der Schädiger nicht in einer Weise in den Arbeitsvorgang eingebunden, dass er durch die Tätigkeit des Geschädigten wechselweise selbst gefährdet werden kann, liegt keine betriebliche Gefahrengemeinschaft und damit kein Haftungsausschluss nach §§ 105, 106 SGB VII vor.
Auf den Sozialversicherungsträger übergegangene Schadensersatzansprüche des Verletzten nach § 116 SGB X können als deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für deliktische Handlungen seines Verrichtungsgehilfen, wenn er sich nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB durch Darlegung hinreichender Auswahl- und Überwachungsmaßnahmen exkulpieren kann; bei besonders gefährlichen Tätigkeiten sind strenge Anforderungen an die Auswahl zu stellen.