Verkehrsunfall: Teilweiser Erfolg der Klage – 500 € Schmerzensgeld zugesprochen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen unfallbedingter Verletzungen bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen sowie nach dem Umfang erforderlicher Heilbehandlungen und hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.
Bereits geleistete Zahlungen sind auf materielle Schadensersatzansprüche anzurechnen; sind diese Zahlungen hinsichtlich Umfang und Zweck geeignet, den Schaden hinreichend auszugleichen, bestehen keine weitergehenden Ersatzansprüche.
Zur Anerkennung eines behaupteten Wiederbeschaffungswerts sind hinreichende Nachweise (z. B. Anschaffungsbeleg, Angaben zum Alter und Zustand) erforderlich; ohne solche Nachweise kann ein hoher Wiederbeschaffungswert nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB geschuldet; der Zinsanspruch entsteht mit Eintritt des Verzugs.