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Verkehrsunfall: Teilweiser Erfolg der Klage – 500 € Schmerzensgeld zugesprochen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin geltendlicht nach einem Verkehrsunfall vom 16.07.2007 Schmerzensgeld und materielle Schäden; Haftung wird nicht bestritten. Das Gericht erkennt ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu (insgesamt 1.500 €) und weist weitergehende materielle Ansprüche als durch Vorzahlung ausgeglichen ab. Bei der Bemessung wurden Art, Dauer der Verletzungen und Therapien berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schmerzensgeldanspruch wegen unfallbedingter Verletzungen bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigungen sowie nach dem Umfang erforderlicher Heilbehandlungen und hat Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.

2

Bereits geleistete Zahlungen sind auf materielle Schadensersatzansprüche anzurechnen; sind diese Zahlungen hinsichtlich Umfang und Zweck geeignet, den Schaden hinreichend auszugleichen, bestehen keine weitergehenden Ersatzansprüche.

3

Zur Anerkennung eines behaupteten Wiederbeschaffungswerts sind hinreichende Nachweise (z. B. Anschaffungsbeleg, Angaben zum Alter und Zustand) erforderlich; ohne solche Nachweise kann ein hoher Wiederbeschaffungswert nicht in voller Höhe berücksichtigt werden.

4

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach den §§ 286, 288 BGB geschuldet; der Zinsanspruch entsteht mit Eintritt des Verzugs.

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