Einstweilige Verfügung: Werbung mit "Fachanwälten IT‑Recht" als irreführend
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Werbung, die den Eindruck erweckt, in einer Kanzlei seien Fachanwälte für ein bestimmtes Rechtsgebiet tätig, obwohl dies nicht der Fall ist, stellt eine Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar und kann Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs.1, 3 UWG begründen.
Die räumliche Wettbewerbsbeziehung zwischen Rechtsanwälten kann bereits gegeben sein, wenn eine Partei unstreitig überregional tätig ist; damit sind räumliche Wettbewerbsverhältnisse auch gegenüber anders angesiedelten Anbietern möglich.
Die Werbung mit "Beratungsfeldern unserer Fachanwälte" ist irreführend, wenn die benannten Fachanwälte nicht im Betrieb der werbenden Kanzlei beschäftigt sind; das Vorhalten externer oder angeschlossener Fachanwälte kann diese Irreführung nicht ohne Weiteres heilen.
In einstweiligen Verfügungsverfahren folgen die Kosten dem Unterliegen gemäß § 91 ZPO.