Treffer

Einstweilige Verfügung: Werbung mit "Fachanwälten IT‑Recht" als irreführend

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Der Antragsteller verlangte per einstweiliger Verfügung Unterlassung wegen irreführender Werbung des Antragsgegners mit der Formulierung „Beratungsfelder unserer … Fachanwälte IT‑Recht“. Das Landgericht bestätigte die Verfügung und bejahte den Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG. Entscheidend war, dass keine Fachanwälte für IT‑Recht in der Kanzlei beschäftigt sind und externe Berater die Irreführung nicht rechtfertigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung, die den Eindruck erweckt, in einer Kanzlei seien Fachanwälte für ein bestimmtes Rechtsgebiet tätig, obwohl dies nicht der Fall ist, stellt eine Irreführung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar und kann Unterlassungsansprüche nach §§ 8 Abs.1, 3 UWG begründen.

2

Die räumliche Wettbewerbsbeziehung zwischen Rechtsanwälten kann bereits gegeben sein, wenn eine Partei unstreitig überregional tätig ist; damit sind räumliche Wettbewerbsverhältnisse auch gegenüber anders angesiedelten Anbietern möglich.

3

Die Werbung mit "Beratungsfeldern unserer Fachanwälte" ist irreführend, wenn die benannten Fachanwälte nicht im Betrieb der werbenden Kanzlei beschäftigt sind; das Vorhalten externer oder angeschlossener Fachanwälte kann diese Irreführung nicht ohne Weiteres heilen.

4

In einstweiligen Verfügungsverfahren folgen die Kosten dem Unterliegen gemäß § 91 ZPO.

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