Klage auf Rückzahlung nach Widerspruch gegen Lebensversicherung wegen Verwirkung abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
Bei langem Zeitablauf sind die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer; umgekehrt können gravierende Umstände einen kürzeren Zeitablauf kompensieren.
Erweckt der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten (z. B. Abtretung von Versicherungsleistungen, beantragte Bezugsrechtsänderung) ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Fortbestand des Vertrags, kann die nachträgliche Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und verwirkt sein.
Ist ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch verwirkt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB und keine Erstattung von damit zusammenhängenden Gutachterkosten.