Treffer

Klage auf Rückzahlung nach Widerspruch gegen Lebensversicherung wegen Verwirkung abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Beiträgen und Nutzungen nach Erklärung des Widerspruchs gem. § 5a VVG a.F. Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage ab: Sein Rückforderungsanspruch ist verwirkt. Maßgeblich sind der 25-jährige Zeitablauf und vertrauensbildende Verhaltensweisen (Abtretung, Bezugsrechtsänderung), weshalb die Beklagte auf Fortbestand des Vertrags vertrauen durfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

2

Bei langem Zeitablauf sind die Anforderungen an das Umstandsmoment geringer; umgekehrt können gravierende Umstände einen kürzeren Zeitablauf kompensieren.

3

Erweckt der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten (z. B. Abtretung von Versicherungsleistungen, beantragte Bezugsrechtsänderung) ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Fortbestand des Vertrags, kann die nachträgliche Ausübung des zeitlich unbefristeten Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich und verwirkt sein.

4

Ist ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch verwirkt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB und keine Erstattung von damit zusammenhängenden Gutachterkosten.

Klage auf Rückzahlung nach Widerspruch gegen Lebensversicherung wegen Verwirkung abgewiesen — Themis