Treffer

EP-Verletzung „WaveCel“-Skihelme: Unterlassung, Rückruf, Auskunft, Vernichtung

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte wegen Patentverletzung (EP „Body Protecting Device“) durch Ski-/Snowboardhelme mit „WaveCel“-Zellstruktur zur Unterlassung sowie zu Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung und stellte die Schadensersatzpflicht fest. Die Klägerin sei aufgrund wirksamer exklusiver Lizenz ab 15.07.2021 sowie Abtretung früherer Ansprüche aktivlegitimiert. Die angegriffene Zellstruktur verwirkliche u.a. „Röhre“, Verbindung der Seitenwände, Seitenwanddicke < 0,5 mm und Röhrenachse. Eine Aussetzung wegen anhängiger Nichtigkeitsklage lehnte das Gericht mangels hinreichender Vernichtungswahrscheinlichkeit ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bestreiten mit Nichtwissen zur Aktivlegitimation durch eine vorgelegte Lizenz- und Abtretungsurkunde ist unbeachtlich, wenn es trotz substantiierten Vortrags ohne greifbare Anknüpfungstatsachen erfolgt.

2

Eine im Patentanspruch verwendete „Anordnung“ energieabsorbierender Zellen erfasst jede Verbindung von Zellen zu einem energieabsorbierenden Material und ist nicht auf eine flächige, dreidimensionale Struktur festgelegt.

3

Der patentrechtliche Begriff der „Röhre“ als hohle Struktur erfordert keine einstückige, durchgehend eigenständige Seitenwand; eine Röhre kann Seitenwände teilweise mit benachbarten Röhren teilen, solange jedenfalls eine Seitenwandverbindung im Sinne des Anspruchs vorliegt.

4

Die Anforderung „Dicke der Seitenwand < 0,5 mm“ bezieht sich auf die Seitenwand der Röhre; klebstoffbedingte Verbindungsbereiche, die keine Seitenwand der betreffenden Röhre darstellen, sind dafür nicht maßgeblich.

5

Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren vernichtet wird.

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