Treffer

Stufenklage: Auskunftsanspruch zum Transaktionswert bei vereinbartem Erfolgshonorar

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin begehrte im Wege der Stufenklage Auskunft über den „Transaktionswert“ eines Immobilienprojekts zur Berechnung eines vertraglich vereinbarten Erfolgshonorars. Die Beklagten hielten den Antrag für unbestimmt und bestritten u.a. wirtschaftliche/persönliche Kongruenz sowie die Passivlegitimation einzelner Gesellschaften. Das LG Düsseldorf bejahte die Bestimmtheit des Auskunftsantrags und sprach der Klägerin einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. der Vereinbarung zu. Alle drei Beklagten haften als Gesamtschuldner; die bisher mitgeteilten Teilinformationen genügen nicht, weil insbesondere übernommene Verbindlichkeiten zum Transaktionswert gehören.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsantrag genügt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn Inhalt und Umfang der begehrten Auskunft unter Rückgriff auf vertragliche Definitionen hinreichend bestimmt und vollstreckungsfähig bezeichnet sind.

2

Eine Stufenklage nach § 254 ZPO erlaubt die isolierte Entscheidung über den Auskunftsanspruch; die weiteren Leistungsstufen sind erst nach Auskunftserteilung entscheidungsreif und können ein Teilurteil nach § 301 ZPO rechtfertigen.

3

Aus § 242 BGB kann eine Auskunftspflicht folgen, wenn der Berechtigte entschuldbar über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist, der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann und für den (vorzubereitenden) Leistungsanspruch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

4

Sind mehrere Gesellschaften gemeinsame Vertragspartner („Auftraggeber“) einer Vergütungsvereinbarung, kann eine gesamtschuldnerische Haftung für vertragliche Auskunfts- und Vergütungspflichten bestehen, auch wenn die spätere Transaktion faktisch nur von einer Gesellschaft durchgeführt wird.

5

Die Mitteilung einzelner Transaktionsbestandteile erfüllt einen vertraglich veranlassten Auskunftsanspruch nicht, wenn nach der vereinbarten Berechnungsgrundlage weitere wertbildende Positionen (z.B. übernommene Verbindlichkeiten) auskunftspflichtig sind.

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