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Antrag auf Prozesskostensicherheit wegen EU-Austritt (Brexit) zurückgewiesen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Beklagten beantragen Sicherheit für Prozesskosten der in Großbritannien ansässigen Klägerin wegen des bevorstehenden EU-Austritts. Das Gericht weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen des § 110 ZPO derzeit nicht vorliegen. Es betont, dass § 111 ZPO die Stellung von Sicherheit ermöglicht, wenn die Pflicht erst im Laufe des Verfahrens entsteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat hat.

2

§ 111 ZPO erfasst und ergänzt den Schutz des Beklagten für den Fall, dass die Pflicht zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintritt; deshalb kann die Sicherheit auch nachträglich verlangt werden.

3

Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist in der Klageerwiderung nur dann zu erheben, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung der Sicherheit bereits mit der gebotenen Sicherheit vorliegen; eine nur mögliche künftige Änderung rechtfertigt die sofortige Festsetzung nicht.

4

Fragen zur Befreiung von der Sicherheitsleistung durch völkerrechtliche Anschlussverträge sind erst zu prüfen, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 110 ZPO dem Grunde nach vorliegen.

Antrag auf Prozesskostensicherheit wegen EU-Austritt (Brexit) zurückgewiesen — Themis