Antrag auf Prozesskostensicherheit wegen EU-Austritt (Brexit) zurückgewiesen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat hat.
§ 111 ZPO erfasst und ergänzt den Schutz des Beklagten für den Fall, dass die Pflicht zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintritt; deshalb kann die Sicherheit auch nachträglich verlangt werden.
Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist in der Klageerwiderung nur dann zu erheben, wenn die Voraussetzungen für die Festsetzung der Sicherheit bereits mit der gebotenen Sicherheit vorliegen; eine nur mögliche künftige Änderung rechtfertigt die sofortige Festsetzung nicht.
Fragen zur Befreiung von der Sicherheitsleistung durch völkerrechtliche Anschlussverträge sind erst zu prüfen, wenn die materiellen Voraussetzungen des § 110 ZPO dem Grunde nach vorliegen.