Treffer

Batteriespeicher: Fern-Drosselung der Kapazität als Sachmangel und Rücktrittsgrund

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Käufer einer privat genutzten Photovoltaikanlage trat wegen eines Batterieheimspeichers vom Kaufvertrag zurück, nachdem der Hersteller die Speicherkapazität per Fernzugriff dauerhaft auf 70% drosselte. Streitpunkt war, ob die Angabe „max. 5 kWh“ eine Beschaffenheitsvereinbarung begründet und ob ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Verkäuferin nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen sei: Die dauerhaft nicht erreichbare vereinbarte Maximalleistung stelle einen Sachmangel dar, dessen Ursache schon bei Übergabe angelegt gewesen sei. Die 14-tägige Nacherfüllungsfrist sei angemessen und die Pflichtverletzung wegen des erheblichen Leistungsdefizits und Sicherheitsbezugs nicht unerheblich (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben zu einer maximalen Speicherkapazität sowie Lade- und Entladeleistung können als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Vertragsinhalt werden.

2

Erreicht ein Stromspeicher aufgrund einer dauerhaften, herstellerseitig veranlassten Leistungsdrosselung die vereinbarte Maximalleistung tatsächlich nie, liegt eine Abweichung vom Vertragssoll und damit ein Sachmangel vor; die Bezeichnung als „maximal“ steht dem nicht entgegen.

3

Ein Sachmangel ist dem Gefahrübergang zuzuordnen, wenn die Ursache der später eintretenden Funktions- bzw. Leistungsbeschränkung bereits bei Übergabe in der unveränderten Beschaffenheit der Sache angelegt war.

4

Der Rücktritt wegen Sachmangels ist nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung eine wesentliche Kernfunktion betrifft und die Interessenabwägung wegen Dauer, Umfang und Sicherheitsbezug der Einschränkung für den Käufer spricht.

5

Eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist kann auch bei technischer Komplexität angemessen sein, wenn innerhalb der Frist zumindest Prüfung und veranlasste Abhilfemaßnahmen (Rücknahme einer Drosselung oder Umrüstung) möglich und vom Verkäufer als Nacherfüllung geschuldet sind.

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