Batteriespeicher: Fern-Drosselung der Kapazität als Sachmangel und Rücktrittsgrund
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angaben zu einer maximalen Speicherkapazität sowie Lade- und Entladeleistung können als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Vertragsinhalt werden.
Erreicht ein Stromspeicher aufgrund einer dauerhaften, herstellerseitig veranlassten Leistungsdrosselung die vereinbarte Maximalleistung tatsächlich nie, liegt eine Abweichung vom Vertragssoll und damit ein Sachmangel vor; die Bezeichnung als „maximal“ steht dem nicht entgegen.
Ein Sachmangel ist dem Gefahrübergang zuzuordnen, wenn die Ursache der später eintretenden Funktions- bzw. Leistungsbeschränkung bereits bei Übergabe in der unveränderten Beschaffenheit der Sache angelegt war.
Der Rücktritt wegen Sachmangels ist nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung eine wesentliche Kernfunktion betrifft und die Interessenabwägung wegen Dauer, Umfang und Sicherheitsbezug der Einschränkung für den Käufer spricht.
Eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist kann auch bei technischer Komplexität angemessen sein, wenn innerhalb der Frist zumindest Prüfung und veranlasste Abhilfemaßnahmen (Rücknahme einer Drosselung oder Umrüstung) möglich und vom Verkäufer als Nacherfüllung geschuldet sind.