Tierhalterhaftung bei Pferdeüberlassung: Haltereigenschaft und Anspruchsübergang (§ 116 SGB X)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tierhalter i.S.d. § 833 Satz 1 BGB ist, wer als „Unternehmer“ den mit der Tierhaltung verbundenen Gefahrenbereich beherrscht; maßgeblich ist eine Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände (Bestimmungsmacht, Kostentragung, Nutzenziehung, Verlustrisiko).
Die Haltereigenschaft geht bei (auch länger dauernder) Überlassung eines Pferdes zur Nutzung oder Verwahrung nicht ohne Weiteres auf den Nutzer über; ein Halterwechsel setzt voraus, dass das Tier aus der Wirtschafts- und Haushaltssphäre des bisherigen Halters ausscheidet und der Nutzer faktisch in dessen Stellung eintritt.
Ein Anspruch des Verletzten gegen den Nutzer als (Mit-)Halter (§ 833 BGB), Tierhüter (§ 834 BGB) oder aus Verschulden (§ 823 Abs. 1 BGB) hindert die Inanspruchnahme des (Haupt-)Halters nach § 833 Satz 1 BGB nicht; § 840 Abs. 3 BGB betrifft insoweit nur das Innenverhältnis der Haftenden.
Ein Mitverschulden des Verletzten nach § 254 Abs. 1 BGB setzt einen vorwerfbaren Beitrag zur Realisierung der Tiergefahr voraus; dies gilt wegen § 116 Abs. 3 SGB X entsprechend für den Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger.
Ist der Anspruch dem Grunde nach entscheidungsreif, nicht aber zur Höhe, kann das Berufungsgericht durch Teilgrund- und Teilendurteil entscheiden und zur Durchführung des Betragsverfahrens nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zurückverweisen.