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Weitere Beschwerde gegen Zwischenverfügung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Beteiligten rügen die Zwischenverfügung des Grundbuchrechtspflegers, die die Eintragung wegen fehlender Genehmigung der Mitgesellschafter beanstandete. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der Auflassung bei Selbstkontrahierung durch die Geschäftsführerin einer GmbH. Das OLG bestätigt die schwebende Unwirksamkeit der Auflassung nach § 181 BGB und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Zwischenverfügung war form- und inhaltlich gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eintragung nach § 20 GBO muss die erforderliche Einigung (insbesondere die Auflassung) erklärt und nachgewiesen werden; fehlt der Nachweis, rechtfertigt dies eine Zwischenverfügung.

2

Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO ist formell erforderlich, wenn sie das der Eintragung entgegenstehende Hindernis bezeichnet, ein Mittel zu dessen Beseitigung benennt und eine Frist setzt.

3

Eine unter Verstoß gegen § 181 BGB erklärte Auflassung ist schwebend unwirksam, bis die vertretenen Gesellschafter die Erklärung genehmigen.

4

Die Grundsätze des § 181 BGB sind auf den Geschäftsführer einer GmbH zumindest entsprechend anwendbar; eine entsprechende Anwendung dient dem Schutz vor Interessenkonflikten bei Selbstkontrahierung.

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