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Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zur Domain-Übertragung mangels Eilbedürftigkeit

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragsgegner haben in der Berufung durchgesetzt, dass das Landgericht nicht zu Recht angeordnet hat, sie müssten der Eintragung der Antragstellerin als Registrant und eines benannten Administrators zustimmen. Das OLG hob die Verfügung insoweit auf, weil Eilbedürftigkeit (§§ 935, 940 ZPO) nicht dargelegt war und die Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellte. Eine Wettbewerbsdringlichkeitsvermutung (§ 25 UWG) fand keinen Eingang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach §§ 935, 940 ZPO muss der Antragsteller die Eilbedürftigkeit substantiiert darlegen und glaubhaft machen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Eilbedürftigkeit ist nur gegeben, wenn die Durchsetzbarkeit des späteren Titels gefährdet ist, eine Veränderung des bestehenden Zustands droht oder sonst wesentliche Nachteile für den Gläubiger zu befürchten sind.

3

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG greift nicht ein, wenn die Streitigkeit keinen wettbewerbsrechtlichen Gegenstand bildet.

4

Ansprüche auf ein endgültiges Tätigwerden (z. B. Übertragung oder Aufgabe einer Reservierung), die die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs bewirken würden, sind im Regelfall im einstweiligen Rechtsschutz nicht durchsetzbar, da sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen; ein schuldrechtlicher Übertragungsanspruch ist nicht gleichzusetzen mit einem konstitutiven dinglichen Rechtserwerb.

Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zur Domain-Übertragung mangels Eilbedürftigkeit — Themis