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Beschluss zu Versorgungsausgleich: Analogie von § 10a VAHRG abgelehnt

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller forderte die nachträgliche Aufhebung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, nachdem festgestellt wurde, dass das als eheliches Kind geltende Kind nicht sein leibliches Kind ist. Streitpunkt war die analoge Anwendung des § 10a VAHRG für nachträglich bekannt gewordene Umstände. Das OLG hob die Abänderung des Amtsgerichts auf und ließ den ursprünglichen Versorgungsausgleich bestehen. Eine analoge Anwendung des § 10a VAHRG kommt nicht in Betracht; die Entscheidung stützt sich auf BGH-Rechtsprechung und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine analoge Anwendung des § 10a VAHRG auf nachträglich bekannt gewordene Umstände, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB rechtfertigen könnten, ist unzulässig.

2

Die Abänderungsmöglichkeiten des Versorgungsausgleichs sind auf die in § 10a VAHRG ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt; eine Erweiterung durch Analogie ist weder mit Wortlaut noch mit Zielsetzung vereinbar.

3

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die außerhalb der in § 10a VAHRG geregelten Fallgruppen liegen, begründen keine Rechtsgrundlage für die Änderung eines bereits rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs.

4

Bei der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit überwiegt im Sinn von § 10a VAHRG die durch den Gesetzgeber gezogene Begrenzung der Abänderungsmöglichkeiten; hiervon abweichende Entscheidungen sind mit der obergerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar.

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