Beschluss zu Versorgungsausgleich: Analogie von § 10a VAHRG abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine analoge Anwendung des § 10a VAHRG auf nachträglich bekannt gewordene Umstände, die einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB rechtfertigen könnten, ist unzulässig.
Die Abänderungsmöglichkeiten des Versorgungsausgleichs sind auf die in § 10a VAHRG ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt; eine Erweiterung durch Analogie ist weder mit Wortlaut noch mit Zielsetzung vereinbar.
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die außerhalb der in § 10a VAHRG geregelten Fallgruppen liegen, begründen keine Rechtsgrundlage für die Änderung eines bereits rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Bei der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit überwiegt im Sinn von § 10a VAHRG die durch den Gesetzgeber gezogene Begrenzung der Abänderungsmöglichkeiten; hiervon abweichende Entscheidungen sind mit der obergerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar.