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Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld- und Fahrverbotsurteil verworfen

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein AG-Urteil wegen innerorts um 54 km/h überschrittener Geschwindigkeit mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot ein. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unbegründet, ordnet jedoch an, dass das Fahrverbot erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins, spätestens vier Monate nach Rechtskraft, wirksam wird. Verjährung, Identifizierung per Radarfoto und die Anordnung des Fahrverbots wurden als rechtsfehlerfrei beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsverjährung nach § 26 StVG wird nicht allein durch Zusendung eines Anhörungsbogens an den Halter unterbrochen, wenn die Fahrereigenschaft und Personalien des Täters zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt sind; eine Unterbrechung tritt erst mit der erstmaligen Heranziehung/Anhörung des Fahrers gemäß § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG ein.

2

Der Tatrichter kann sich durch Bezugnahme auf ein in der Akte befindliches Lichtbild gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO i.V.m. § 71 Abs.1 OWiG dessen Bestandteil der Urteilsgründe machen; ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, sind weitergehende Beschreibungen entbehrlich.

3

Erfüllt eine Tat die in § 2 Abs.1 BKatV genannten Voraussetzungen, ist die grobe Pflichtverletzung i.S.v. § 25 Abs.1 StVG indiziert, so dass regelmäßig ein Fahrverbot als Besinnungsmaßnahme gerechtfertigt ist; ein Absehen ist nur bei besonderen Gründen, z.B. Augenblicksversagen oder schwerwiegenden Umständen, möglich.

4

Bei der Bewertung, ob wegen Zeitablaufs vom Fahrverbot abgesehen werden kann, ist nur der Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung zu berücksichtigen; Verzögerungen bis zur Rechtskraft können nicht zu Lasten der Tatrichterwürdigung berücksichtigt werden.

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