MRVG NRW: Lockerungsversagung für Sexualstraftäter nicht durch politische Sonderregelung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen; ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt nur ausnahmsweise bei besonders schutzwürdigem Feststellungsinteresse in Betracht.
Tritt Erledigung erst im Rechtsbeschwerdeverfahren ein, kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise ohne Zurückverweisung in der Sache selbst entscheiden, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind und allein eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu klären ist.
Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug sind zu gewähren, sobald die individuelle Gefährlichkeitsprognose dies zulässt; Versagungen oder Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen an den im Gesetz vorgesehenen Kriterien anknüpfen.
Politische Vereinbarungen oder institutionsinterne Sonderregelungen zur Vertrauensbildung in die Sicherheit des Maßregelvollzuges sind keine taugliche Rechtsgrundlage, Lockerungen über die gesetzlichen Versagungsgründe hinaus zu verweigern oder zu beschränken.
Weisungen und Auflagen zu Lockerungen dürfen der Ermöglichung vertretbarer Lockerungen dienen, aber einen bestehenden Anspruch auf Lockerungen nicht durch sachfremde, nicht einzelfallbezogene Zwecke aushöhlen.