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MRVG NRW: Lockerungsversagung für Sexualstraftäter nicht durch politische Sonderregelung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der nach § 63 StGB Untergebrachte wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung unbegleiteter Einzelausgänge im Kreis T zur Absolvierung eines Praktikums. Nach Erledigung der Unterbringung stellte er im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Fortsetzungsfeststellung um. Der Senat entschied ausnahmsweise selbst und stellte die Ablehnung als rechtswidrig fest, weil die Versagung allein auf eine politische/organisatorische Sonderregelung gestützt war, die keine gesetzliche Grundlage im MRVG NRW hat. Die Landeskasse trägt die Kosten und notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen; ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt nur ausnahmsweise bei besonders schutzwürdigem Feststellungsinteresse in Betracht.

2

Tritt Erledigung erst im Rechtsbeschwerdeverfahren ein, kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise ohne Zurückverweisung in der Sache selbst entscheiden, wenn keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind und allein eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu klären ist.

3

Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug sind zu gewähren, sobald die individuelle Gefährlichkeitsprognose dies zulässt; Versagungen oder Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen an den im Gesetz vorgesehenen Kriterien anknüpfen.

4

Politische Vereinbarungen oder institutionsinterne Sonderregelungen zur Vertrauensbildung in die Sicherheit des Maßregelvollzuges sind keine taugliche Rechtsgrundlage, Lockerungen über die gesetzlichen Versagungsgründe hinaus zu verweigern oder zu beschränken.

5

Weisungen und Auflagen zu Lockerungen dürfen der Ermöglichung vertretbarer Lockerungen dienen, aber einen bestehenden Anspruch auf Lockerungen nicht durch sachfremde, nicht einzelfallbezogene Zwecke aushöhlen.

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