Vergleich nach § 779 BGB: Annahme eines Angebots ohne Unterzeichnung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich im Sinn des § 779 BGB kann formfrei zustande kommen, wenn Angebot und Annahme über die wesentlichen Vertragsbestandteile übereinstimmen; die spätere Unterzeichnung eines Formulars dient allenfalls Beweiszwecken.
Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte abzustellen.
Eine nachträglich in einen Vergleichsentwurf aufgenommene Geheimhaltungsvereinbarung gehört nicht zum Vertragsinhalt, wenn zuvor nie über eine solche Pflicht verhandelt oder sie für den Empfänger nicht erkennbar Bestandteil des Angebots war.
Die Ankündigung, einen noch zu übersendenden Vergleichsentwurf fertigzustellen, schließt die Wirksamkeit eines bereits unbedingten und inhaltlich vollständigen Angebots nicht aus.
Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den §§ 286, 288, 291 BGB und können in der üblichen Höhe geltend gemacht werden.