Treffer

Vergleich nach § 779 BGB: Annahme eines Angebots ohne Unterzeichnung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin nahm ein Angebot der Beklagten vom 07.08.2006 am 19.09.2006 an und verlangt Zahlung von 5.500 €. Das Landgericht stellte fest, dass dadurch ein formfreier Vergleich nach § 779 BGB zustande gekommen ist. Eine später in Entwürfen aufgenommene Geheimhaltungsregelung war nicht verhandelt und daher nicht Vertragsbestandteil. Die Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich im Sinn des § 779 BGB kann formfrei zustande kommen, wenn Angebot und Annahme über die wesentlichen Vertragsbestandteile übereinstimmen; die spätere Unterzeichnung eines Formulars dient allenfalls Beweiszwecken.

2

Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verkehrssitte abzustellen.

3

Eine nachträglich in einen Vergleichsentwurf aufgenommene Geheimhaltungsvereinbarung gehört nicht zum Vertragsinhalt, wenn zuvor nie über eine solche Pflicht verhandelt oder sie für den Empfänger nicht erkennbar Bestandteil des Angebots war.

4

Die Ankündigung, einen noch zu übersendenden Vergleichsentwurf fertigzustellen, schließt die Wirksamkeit eines bereits unbedingten und inhaltlich vollständigen Angebots nicht aus.

5

Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach den §§ 286, 288, 291 BGB und können in der üblichen Höhe geltend gemacht werden.

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