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Einstweilige Verfügung: Widerruf unzulässiger Schufa-Negativmeldungen wegen fehlender Interessenabwägung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Kläger begehrten die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung gegen die Bank, die negative Meldungen an die Schufa übermittelt hatte. Streitpunkt war, ob die Übermittlung nach § 28 BDSG zulässig war. Das Gericht hielt die Meldungen für rechtswidrig, weil weder eine wirksame Einwilligung noch eine individuelle Interessenabwägung vorgenommen wurde. Die Verfügung blieb bestehen; die Bank trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien ist nur zulässig, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt oder eine nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG durchgeführte Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen ergibt.

2

Hat der Verantwortliche die Datenübermittlung ohne vorherige, den Anforderungen des BDSG genügende Interessenabwägung veranlasst, begründet dies einen Anspruch des Betroffenen auf Widerruf bzw. Beseitigung der Eintragung (entsprechend §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB).

3

Allgemeine, pauschale Einwilligungen in AGB, die eine Interessenabwägung ausschließen oder nicht näher qualifizieren, sind nach § 307 BGB unwirksam oder im Zweifel so auszulegen, dass sie einer verfassungsgemäßen bzw. datenschutzrechtlich gebotenen Interessenabwägung unterliegen.

4

Eine automatisierte Standardabwicklung von Negativmeldungen entbindet den Verantwortlichen nicht von der Pflicht zur individuellen Interessenabwägung; unterbleibt diese, ist die Datenübermittlung unzulässig.

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