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Unterlassungsverpflichtung: Vertragsstrafe je Klausel bei mehrfachen AGB-Verstößen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Wettbewerbszentrale klagte auf Zahlung von Vertragsstrafe, nachdem die Beklagte trotz Unterlassungsverpflichtung zwei verbotene Klauseln in ihren AGB verwendete. Das LG Düsseldorf stellte fest, dass beide unabhängig voneinander gegen die Verpflichtung verstoßen und jeweils die Vertragsstrafe auslösen. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 8.000 € nebst Zinsen. Die Auslegung der Unterlassungspflicht stützte die mehrfache Verwirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einer Unterlassungsverpflichtung vereinbarte Vertragsstrafe kann für jeden einzelnen, unabhängigen Verstoß gegen jeweils aufgelistete Klauseln gesondert verwirkt werden.

2

Bei der Auslegung einer Vertragsstrafenregelung sind Wortlaut, die Aufzählungsform und das Fehlen eines materiellen Zusammenhangs der aufgeführten Verstöße maßgeblich; dies kann eine mehrfache Verwirkung rechtfertigen.

3

Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsverpflichtung richtet sich nach § 339 BGB; Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 286 BGB.

4

Ein Teilanerkenntnis der Beklagten führt zu einem Teilanerkenntnisurteil; für den anerkannten Teil bedarf das Urteil keiner weiteren Begründung nach § 313b ZPO.

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