Legionelleninfektion im Schlaflabor: Haftung der Gebäudeeigentümerin, Ärzte nicht verantwortlich
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität genügt im Zivilprozess eine richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO; eine 100%ige naturwissenschaftliche Gewissheit ist nicht erforderlich.
Der Betreiber einer Heizungs- und Trinkwasserinstallation haftet aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn er durch schuldhafte Vernachlässigung von Wartung und Betrieb (z.B. zu niedrige Warmwassertemperaturen, Stagnation in stillgelegten Leitungen) eine Gesundheitsgefährdung durch Legionellen verursacht.
Die Betreiberverantwortung für eine technische Anlage kann bereits mit der tatsächlichen Übernahme/Übergabe des Objekts beginnen und ist nicht zwingend an die spätere Grundbucheintragung als Eigentümer geknüpft.
Behandelnde Ärzte bzw. Praxisbetreiber sind ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich nicht verpflichtet, die Gebäudewasser- und Heizungsanlage auf Legionellenrisiken zu überprüfen, wenn hierfür keine auf Arztpraxen bezogenen Prüfpflichten bestehen.
Ein fehlender, über das Übliche hinausgehender Hygieneplan der Praxis begründet keine Haftung, wenn die Infektionsursache in einer systematischen Kontamination der Hausinstallation liegt, die durch Praxis-Desinfektionsmaßnahmen nicht beherrschbar ist.