Treffer

Legionelleninfektion im Schlaflabor: Haftung der Gebäudeeigentümerin, Ärzte nicht verantwortlich

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Legionellen-Pneumonie nach einem Aufenthalt in einem Schlaflabor. Das LG Dortmund sah die Infektion als im Schlaflabor erworben an und führte sie auf Mängel der Heizungs- und Wasseranlage (u.a. zu niedrige Wassertemperaturen, Stagnation/Stilllegungsleitungen, Wartungsdefizite) zurück. Die Beklagte zu 4) haftet als Betreiberin der Anlage aus § 823 BGB; die Klage gegen sie ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wurde die Klage abgewiesen, weil sie als Behandler/Betreiber des Labors nicht verpflichtet waren, die hausinterne Wasser-/Heizungsanlage zu überprüfen und sich entlasten konnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität genügt im Zivilprozess eine richterliche Überzeugung nach § 286 ZPO; eine 100%ige naturwissenschaftliche Gewissheit ist nicht erforderlich.

2

Der Betreiber einer Heizungs- und Trinkwasserinstallation haftet aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn er durch schuldhafte Vernachlässigung von Wartung und Betrieb (z.B. zu niedrige Warmwassertemperaturen, Stagnation in stillgelegten Leitungen) eine Gesundheitsgefährdung durch Legionellen verursacht.

3

Die Betreiberverantwortung für eine technische Anlage kann bereits mit der tatsächlichen Übernahme/Übergabe des Objekts beginnen und ist nicht zwingend an die spätere Grundbucheintragung als Eigentümer geknüpft.

4

Behandelnde Ärzte bzw. Praxisbetreiber sind ohne besondere Anhaltspunkte grundsätzlich nicht verpflichtet, die Gebäudewasser- und Heizungsanlage auf Legionellenrisiken zu überprüfen, wenn hierfür keine auf Arztpraxen bezogenen Prüfpflichten bestehen.

5

Ein fehlender, über das Übliche hinausgehender Hygieneplan der Praxis begründet keine Haftung, wenn die Infektionsursache in einer systematischen Kontamination der Hausinstallation liegt, die durch Praxis-Desinfektionsmaßnahmen nicht beherrschbar ist.

Legionelleninfektion im Schlaflabor: Haftung der Gebäudeeigentümerin, Ärzte nicht verantwortlich — Themis