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Bereicherungsausgleich für vertragslose Wegenutzung nach Stromkonzessionsende

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Eine Gemeinde verlangte nach Ende eines Stromkonzessionsvertrags Rechnungslegung und Zahlung für die weitere Nutzung ihrer Verkehrsflächen 2011–2013. Das LG Dortmund bejahte für 2012/2013 einen Rechnungslegungsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung bereicherungsrechtlichen Wertersatzes (§§ 812, 818 BGB). § 48 Abs. 4 EnWG sperre Bereicherungsansprüche nach Ablauf der Jahresfrist nicht; eine vertragliche Nachzahlungs-/Abschlussverpflichtung bestehe nicht. Die Erledigung hinsichtlich Nov/Dez 2011 wurde festgestellt; die Widerklage auf Rückzahlung blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Rechnungslegung kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der Berechtigte die zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen ohne Verschulden nicht kennt und der Verpflichtete sie unschwer beschaffen kann.

2

Die fortgesetzte Nutzung kommunaler Verkehrsflächen durch einen Netzbetreiber nach Ablauf eines Stromkonzessionsvertrags kann einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch wegen rechtsgrundloser Nutzung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB begründen.

3

§ 48 Abs. 4 EnWG begrenzt vertragliche Ansprüche auf nachvertragliche Konzessionsabgaben zeitlich, schließt bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche für die Nutzung kommunaler Verkehrsflächen nach Ablauf der Jahresfrist jedoch nicht aus.

4

Die gesetzliche Pflicht zum Netzbetrieb (insbesondere aus § 11 EnWG) führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Neuordnung dazu, dass die hierfür erforderliche Nutzung fremder Güter unentgeltlich zu erfolgen hat.

5

Der objektive Wert einer nicht herausgabefähigen Gebrauchsvorteilsnutzung i.S.d. § 818 Abs. 2 BGB orientiert sich grundsätzlich an der üblichen bzw. angemessenen Vergütung; als Maßstab kann die Konzessionsabgabenverordnung herangezogen werden.

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