Bereicherungsausgleich für vertragslose Wegenutzung nach Stromkonzessionsende
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rechnungslegung kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn der Berechtigte die zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs erforderlichen Informationen ohne Verschulden nicht kennt und der Verpflichtete sie unschwer beschaffen kann.
Die fortgesetzte Nutzung kommunaler Verkehrsflächen durch einen Netzbetreiber nach Ablauf eines Stromkonzessionsvertrags kann einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch wegen rechtsgrundloser Nutzung nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 2 BGB begründen.
§ 48 Abs. 4 EnWG begrenzt vertragliche Ansprüche auf nachvertragliche Konzessionsabgaben zeitlich, schließt bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche für die Nutzung kommunaler Verkehrsflächen nach Ablauf der Jahresfrist jedoch nicht aus.
Die gesetzliche Pflicht zum Netzbetrieb (insbesondere aus § 11 EnWG) führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Neuordnung dazu, dass die hierfür erforderliche Nutzung fremder Güter unentgeltlich zu erfolgen hat.
Der objektive Wert einer nicht herausgabefähigen Gebrauchsvorteilsnutzung i.S.d. § 818 Abs. 2 BGB orientiert sich grundsätzlich an der üblichen bzw. angemessenen Vergütung; als Maßstab kann die Konzessionsabgabenverordnung herangezogen werden.