EP-Verletzungsklage zu UMTS-Netz: keine patentgemäßen Synchronisationsmittel (Merkmal 6.2)
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Patentverletzungsklage trägt die Klägerseite die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs verwirklicht; bloße Vermutungen genügen nicht.
Patentansprüche sind technisch-funktional auszulegen; eine Auslegung, die dem Anspruch zwar sprachlich folgt, technisch aber keinen sinnvollen Regelungsgehalt ergibt, ist regelmäßig abzulehnen.
Enthält ein Vorrichtungsanspruch räumlich-körperliche Vorgaben (z.B. „zweite Mittel“ umfassen Synchronisationsmittel), dürfen diese nicht durch rein funktionsorientierte Betrachtung zu einer unzulässigen Verallgemeinerung aufgelöst werden.
Das Merkmal der „Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem“ kann – sofern die externe deterministische Taktung technisch nicht steuerbar ist – dahin zu verstehen sein, dass Übertragungszeitpunkte innerhalb des Vermittlungssystems so gesteuert werden, dass Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor einer internen Weiterübertragung verfügbar sind.
Aus der (auch früheren) Existenz einer Standardvorgabe folgt nicht ohne Weiteres, dass eine konkrete Netzausführung die dort beschriebene Funktion zwingend und in patentgemäßer Weise implementiert; aus Standardänderungen kann keine Umkehr der Darlegungslast abgeleitet werden.