T-Shirt-Slogan als Allgemeingut: keine wettbewerbliche Eigenart, kein Kennzeichenrecht
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit voraus; sie scheidet aus, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht vom Bestand der angegriffenen Registermarke abhängen.
Wettbewerbliche Eigenart eines Produkts (§ 4 Nr. 9 UWG) liegt nur vor, wenn seine konkrete Ausgestaltung geeignet ist, auf betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen; bei Slogans kann sie an originelle grafische Gestaltung anknüpfen, nicht zwingend an den Spruch als solchen.
Ein als allgemeine Lebensweisheit im Verkehr gebräuchlicher Werbeslogan kann als reines Wortzeichen mangels Zuordnungsfunktion zum Allgemeingut gehören und dann keine wettbewerbliche Eigenart begründen.
Eine Irreführung nach § 5 Abs. 2 UWG erfordert, dass der Verkehr aufgrund der beanstandeten Gestaltung eine Herkunftsvorstellung zugunsten eines bestimmten Unternehmens bildet; bei einem banalen Slogan ohne besondere Ausgestaltung fehlt es daran.
Verwendet ein Dritter einen Slogan auf einem T‑Shirt nur dekorativ, fehlt es regelmäßig an markenmäßiger und an titelmäßiger Benutzung im Sinne des Marken- bzw. Werktitelrechts (§§ 14, 15 MarkenG).