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Berufung wegen unzureichender Begründung nach §520 ZPO als unzulässig verworfen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ein; die Berufungsbegründung entsprach nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da die Berufung keinen konkreten Rechtsfehler darlegte und sich nicht ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzte. Neue Einwendungen, die nicht fristgerecht vorgebracht wurden, konnten die Unzulässigkeit nicht heilen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung die Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht erfüllt; in diesem Fall ist sie gemäß § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen.

2

Die Berufungsbegründung muss konkret darlegen, welcher Rechtsfehler dem erstinstanzlichen Urteil vorgeworfen wird, und sich substantiiert mit den entscheidungswesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

3

Schlagwortartige oder pauschale Gegenmeinungen genügen nicht; es ist erforderlich, die behaupteten Auslegungsfehler konkret zu benennen und zu begründen.

4

Neue oder erstmals in späteren Schriftsätzen vorgebrachte Rügen, die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hätten vorgebracht werden müssen, heilen die Unzulässigkeit einer unvollständigen, wenn auch fristgerechten, Berufungsbegründung nicht.

Berufung wegen unzureichender Begründung nach §520 ZPO als unzulässig verworfen — Themis