Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung abgewiesen – Verjährung und Festpreisgeschäft
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach § 37a WpHG a.F. in drei Jahren ab Entstehung; der Anspruch entsteht regelmäßig mit dem Erwerb der nachteilig empfohlenen Kapitalanlage.
§ 37a WpHG a.F. gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Fehlberatung; ein durchgreifender Erfolg gegen die Verjährung setzt substantiierte Darlegung und Nachweis von Vorsatz voraus.
Eine Pflicht zur Offenlegung von erhaltenen Rückvergütungen besteht nicht, wenn das Geschäft als Festpreisgeschäft zu qualifizieren ist und die Rückvergütung lediglich eine Gewinnmarge der Bank darstellt.
Ein Festpreisgeschäft liegt vor, wenn Bank und Kunde einen festen Preis vereinbaren; ein Kommissionsgeschäft setzt dagegen die Anschaffung oder Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung voraus.