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Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung abgewiesen – Verjährung und Festpreisgeschäft

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Zertifikatskauf. Zentrale Fragen waren Verjährung nach § 37a WpHG a.F. und die Offenlegungspflicht von Rückvergütungen. Das Landgericht wies die Klage ab: Der Anspruch war verjährt und eine Aufklärungspflicht bestand wegen eines Festpreisgeschäfts nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach § 37a WpHG a.F. in drei Jahren ab Entstehung; der Anspruch entsteht regelmäßig mit dem Erwerb der nachteilig empfohlenen Kapitalanlage.

2

§ 37a WpHG a.F. gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Fehlberatung; ein durchgreifender Erfolg gegen die Verjährung setzt substantiierte Darlegung und Nachweis von Vorsatz voraus.

3

Eine Pflicht zur Offenlegung von erhaltenen Rückvergütungen besteht nicht, wenn das Geschäft als Festpreisgeschäft zu qualifizieren ist und die Rückvergütung lediglich eine Gewinnmarge der Bank darstellt.

4

Ein Festpreisgeschäft liegt vor, wenn Bank und Kunde einen festen Preis vereinbaren; ein Kommissionsgeschäft setzt dagegen die Anschaffung oder Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung voraus.

Klage wegen fehlerhafter Anlageberatung abgewiesen – Verjährung und Festpreisgeschäft — Themis