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Anlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Fondsbeitritt und Kick-backs

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Anleger verlangte von seiner Bank Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung beim Beitritt zu einem Immobilienfonds (1996), u.a. wegen unzureichender Risikoaufklärung und nicht offengelegter Rückvergütungen. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Eine Aufklärung konnte durch rechtzeitige Prospektübergabe erfolgen; eine Pflichtverletzung bewies der Kläger nicht. Etwaige Ansprüche waren zudem verjährt, da der Anleger spätestens 2004 aus dem Rechenschaftsbericht 2003 die Zielverfehlung erkannte und Kick-back-Unklarheiten seit Prospektübergabe bekannt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine anlageberatende Bank kann ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich auch durch rechtzeitige Übergabe eines inhaltlich geeigneten Emissionsprospekts erfüllen, sofern mündliche Angaben dessen Hinweise nicht entwerten oder relativieren.

2

Die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Pflichtverletzung aus Anlageberatung trägt der Anleger; nach substantiiertem Bestreiten und Vortrag der Beratung durch die Bank obliegt ihm der Nachweis, dass diese Darstellung unzutreffend ist.

3

Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO setzt das Einverständnis der Gegenseite voraus; eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.

4

Ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung über die Sicherheit einer Kapitalanlage unterliegt der regelmäßigen Verjährung; Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis kann sich aus Anlegerinformationen ergeben, die erhebliche und nachhaltige Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von Prospektprognosen offenlegen.

5

Die bloße Fremdfinanzierung eines Immobilienfonds begründet kein eigenständiges, besonders aufklärungsbedürftiges strukturelles Risiko, wenn die Finanzierung und Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind.

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