Anlageberatung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Fondsbeitritt und Kick-backs
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine anlageberatende Bank kann ihre Aufklärungspflichten grundsätzlich auch durch rechtzeitige Übergabe eines inhaltlich geeigneten Emissionsprospekts erfüllen, sofern mündliche Angaben dessen Hinweise nicht entwerten oder relativieren.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Pflichtverletzung aus Anlageberatung trägt der Anleger; nach substantiiertem Bestreiten und Vortrag der Beratung durch die Bank obliegt ihm der Nachweis, dass diese Darstellung unzutreffend ist.
Eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO setzt das Einverständnis der Gegenseite voraus; eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung über die Sicherheit einer Kapitalanlage unterliegt der regelmäßigen Verjährung; Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis kann sich aus Anlegerinformationen ergeben, die erhebliche und nachhaltige Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von Prospektprognosen offenlegen.
Die bloße Fremdfinanzierung eines Immobilienfonds begründet kein eigenständiges, besonders aufklärungsbedürftiges strukturelles Risiko, wenn die Finanzierung und Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind.