Open-House-Maskenvertrag: Fixgeschäftsklausel wirksam, Teilkaufpreis bei mangelhafter Lieferung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel in einem Open-House-Liefervertrag kann wirksam anordnen, dass bei Nichteinhaltung eines ausdrücklich hervorgehobenen spätesten Liefertermins die gegenseitigen Pflichten automatisch entfallen (Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts bei Nichtlieferung).
Eine Fixgeschäftsklausel, die an den „spätesten Liefertermin“ anknüpft, erfasst bei ergänzender Vertragsauslegung nicht ohne Weiteres auch fristgerechte, aber mangelhafte Lieferungen, wenn der Vertrag für Mängel ausdrücklich auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht verweist.
Bei mangelhafter Lieferung ist ein Rücktritt des Käufers grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung zulässig; eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Terminwichtigkeit für den Schuldner erkennbar auch die mangelfreie Leistung erfasst.
Teillieferungen sind bei vertraglicher Anordnung der Unteilbarkeit und Verweisung auf § 266 BGB grundsätzlich ausgeschlossen; eine im Vertragsformular vorgesehene Mindestmenge dient dann nur der Vermeidung kleinteiliger Gesamtmengen, nicht der Zulassung von Teillieferungen.
Eine nach Fristablauf ausdrücklich bestätigte Annahme eines konkreten Liefertermins kann als einvernehmliche Vertragsänderung auszulegen sein, die die Fixgeschäftsfolge für diese Teillieferung durch Ersetzung des ursprünglichen Stichtags durch den neuen Liefertermin modifiziert.