Treffer

Open-House-Maskenvertrag: Fixgeschäftsklausel wirksam, Teilkaufpreis bei mangelhafter Lieferung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte aus einem im Open-House-Verfahren geschlossenen Maskenliefervertrag weitgehend den Kaufpreis für nicht (mehr) gelieferte Mengen sowie Vergütung für gelieferte Teilmengen. Das LG verneinte Ansprüche für nicht bis zum Stichtag avisiert/geliefert Ware, weil § 3 Ziff. 3.2 wirksam die Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts für Nichtlieferung anordnet. Für fristgerechte, aber mangelhafte Lieferungen gelten dagegen die gesetzlichen Gewährleistungsregeln; ein Rücktritt ohne Nachfrist war insoweit unwirksam, sodass Zahlung Zug um Zug gegen Nacherfüllung zugesprochen wurde. Für eine im Juni 2020 ausdrücklich freigegebene Lieferung nahm das Gericht eine einvernehmliche Vertragsänderung an und sprach den Kaufpreis zu; die Eventualwiderklage (Lagerung/Abholung) blieb ohne Erfolg bzw. war teils derzeit unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine AGB-Klausel in einem Open-House-Liefervertrag kann wirksam anordnen, dass bei Nichteinhaltung eines ausdrücklich hervorgehobenen spätesten Liefertermins die gegenseitigen Pflichten automatisch entfallen (Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts bei Nichtlieferung).

2

Eine Fixgeschäftsklausel, die an den „spätesten Liefertermin“ anknüpft, erfasst bei ergänzender Vertragsauslegung nicht ohne Weiteres auch fristgerechte, aber mangelhafte Lieferungen, wenn der Vertrag für Mängel ausdrücklich auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht verweist.

3

Bei mangelhafter Lieferung ist ein Rücktritt des Käufers grundsätzlich erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung zulässig; eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass die Terminwichtigkeit für den Schuldner erkennbar auch die mangelfreie Leistung erfasst.

4

Teillieferungen sind bei vertraglicher Anordnung der Unteilbarkeit und Verweisung auf § 266 BGB grundsätzlich ausgeschlossen; eine im Vertragsformular vorgesehene Mindestmenge dient dann nur der Vermeidung kleinteiliger Gesamtmengen, nicht der Zulassung von Teillieferungen.

5

Eine nach Fristablauf ausdrücklich bestätigte Annahme eines konkreten Liefertermins kann als einvernehmliche Vertragsänderung auszulegen sein, die die Fixgeschäftsfolge für diese Teillieferung durch Ersetzung des ursprünglichen Stichtags durch den neuen Liefertermin modifiziert.

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