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Widerruf einer Vermittlungsgebührenvereinbarung: kein Wertersatz in Provisionshöhe

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte restliche Raten einer Vermittlungsprovision aus einer Teilzahlungsvereinbarung über die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Beklagte widerrief die Vereinbarung und berief sich u.a. auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist nicht lief und der Widerruf wirksam war. Ein Wertersatzanspruch besteht nur nach dem objektiv im Vermögen des Verbrauchers verbleibenden Wert; dieser überstieg hier die bereits vereinnahmten Beträge nicht, zumal der Versicherungsvertrag beendet war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vermittlungsgebührenvereinbarung mit Ratenzahlung kann als Teilzahlungsgeschäft ein Widerrufsrecht nach §§ 501, 495, 355 BGB auslösen.

2

Eine Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung die Widerrufsfolgen unzutreffend bzw. unvollständig darstellt, insbesondere wenn ein Hinweis auf möglichen Wertersatz für nicht rückgewährbare Leistungen fehlt.

3

Wertersatz für eine nicht in Natur rückgewährbare Dienstleistung nach Widerruf bemisst sich nicht zwingend nach der vertraglich vereinbarten Gegenleistung; diese bildet lediglich den Ausgangspunkt und zugleich die Obergrenze der Berechnung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB).

4

Bei der Wertersatzberechnung im Rahmen verbraucherschützender Widerrufsrechte ist auf den nach Widerruf tatsächlich im Vermögen des Verbrauchers verbleibenden objektiven Wert abzustellen; Wertungen der §§ 818 Abs. 2, 3 BGB können ergänzend herangezogen werden.

5

Besteht der durch Vermittlung zustande gekommene Vertrag nicht mehr und hat die Vermittlungsleistung das Vermögen des Verbrauchers nicht (mehr) objektiv vermehrt, kann ein weiterer Wertersatzanspruch über bereits erlangte Beträge hinaus entfallen.

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