Gemeinschaftsmarke: Internetbenutzung ohne Inlandsbezug – Klage abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Gemeinschaftsmarke in Deutschland setzt die rechtserhaltende Benutzung einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug voraus, der vom Markeninhaber substantiiert darzulegen ist.
Ein ausschließlich englischsprachiger Internetauftritt mit Preisangaben in US-Dollar begründet für sich genommen regelmäßig keinen hinreichenden Inlandsbezug zur Bundesrepublik Deutschland; maßgebliche Kriterien sind insbesondere Sprache, Währung und Ausrichtung auf das deutsche Publikum.
Diskussionsforen oder rein informative Inhalte eines Webauftritts stellen keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar und reichen daher nicht aus, um eine ernsthafte Markenbenutzung für Waren und Dienstleistungen zu belegen.
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts setzt eine konkrete, substantiiert dargelegte rechtsverletzende Handlung (insbesondere eine unzulässige kommerzielle Ausbeutung oder Verunglimpfung) voraus; pauschale Vorwürfe genügen nicht.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen Bildzeichen ist nach dem jeweiligen Gesamteindruck zu beurteilen; deutlich abweichende Gestaltungselemente können die Verwechselbarkeit auch bei möglicher Assoziation mit einer bekannten Person ausschließen.