Treffer

Gemeinschaftsmarke: Internetbenutzung ohne Inlandsbezug – Klage abgewiesen

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Nachlassverwalterin eines Musikers nahm einen Verein und weitere Beklagte wegen der Bezeichnung „XXXnale“ sowie eines Bildzeichens auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Beklagten die Nichtbenutzungseinrede erfolgreich erhoben und die Klägerin eine rechtserhaltende Benutzung der Gemeinschaftsmarke „XXX“ mit wirtschaftlich relevantem Inlandsbezug nicht substantiiert darlegte; ein englischsprachiger Dollar-Shop unter „XXX.com“ genügte nicht. Ansprüche aus postmortalem Persönlichkeitsrecht scheiterten mangels substantiierter Darlegung einer Rufausbeutung; eine Verletzung der deutschen Bildmarke verneinte das Gericht wegen fehlender Zeichenähnlichkeit. Die Widerklage auf Verfall der Gemeinschaftsmarke blieb ohne Erfolg, da eine ernsthafte Benutzung jedenfalls im englischsprachigen EU-Raum (u.a. Großbritannien) über die Domain bejaht wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Gemeinschaftsmarke in Deutschland setzt die rechtserhaltende Benutzung einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug voraus, der vom Markeninhaber substantiiert darzulegen ist.

2

Ein ausschließlich englischsprachiger Internetauftritt mit Preisangaben in US-Dollar begründet für sich genommen regelmäßig keinen hinreichenden Inlandsbezug zur Bundesrepublik Deutschland; maßgebliche Kriterien sind insbesondere Sprache, Währung und Ausrichtung auf das deutsche Publikum.

3

Diskussionsforen oder rein informative Inhalte eines Webauftritts stellen keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr dar und reichen daher nicht aus, um eine ernsthafte Markenbenutzung für Waren und Dienstleistungen zu belegen.

4

Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts setzt eine konkrete, substantiiert dargelegte rechtsverletzende Handlung (insbesondere eine unzulässige kommerzielle Ausbeutung oder Verunglimpfung) voraus; pauschale Vorwürfe genügen nicht.

5

Eine Verwechslungsgefahr zwischen Bildzeichen ist nach dem jeweiligen Gesamteindruck zu beurteilen; deutlich abweichende Gestaltungselemente können die Verwechselbarkeit auch bei möglicher Assoziation mit einer bekannten Person ausschließen.

Gemeinschaftsmarke: Internetbenutzung ohne Inlandsbezug – Klage abgewiesen — Themis