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Berufung: Verwalterbestellung ohne Festlegung von Laufzeit und Vergütung unwirksam

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin focht die Bestellung eines Verwalters durch die Wohnungseigentümerversammlung vom 19.11.2009 an, weil wesentliche Vertragsinhalte wie Laufzeit und Vergütung fehlten. Das Landgericht stellte die Ungültigkeit des Beschlusses fest und folgte damit der Auffassung des OLG Hamm. Die Kammer sah einen Rechtsfehler der Vorinstanz und legte den Beklagten die Kosten des Verfahrens nach §91a ZPO auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung eines Verwalters ist unwirksam, wenn wesentliche Eckdaten des Verwaltervertrags, insbesondere Laufzeit und Vergütung, nicht festgelegt werden.

2

Die Trennung von Beschluss über die Bestellung und Abschluss des Verwaltervertrags verdrängt nicht die Pflicht, bei der Bestellung zumindest die grundlegenden Vertragsparameter zu regeln.

3

Erweist sich eine Entscheidung der Vorinstanz als auf einem Rechtsfehler beruhend und rechtfertigen die vom Berufungsgericht zu berücksichtigenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, liegt ein Rechtsfehler i.S.v. §546 ZPO vor.

4

Bei Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstandes kann nach §91a ZPO billigem Ermessen entsprechend angeordnet werden, die Prozesskosten demjenigen aufzuerlegen, dessen Beschluss dem Grunde nach rechtsfehlerhaft war.

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