Treffer

Klage auf Zahlung aus Kostenausgleichsvereinbarung abgewiesen – Umgehungsgeschäft zu §169 VVG

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangt ausstehende Raten aus einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vor dem Hintergrund von § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Das Landgericht weist die Klage ab und hält die Vereinbarung für als Umgehungsgeschäft nichtig (§ 134 BGB). Wegen Nichtigkeit bestehen auch keine Ansprüche auf Mahn‑ und Inkassokosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsgeschäft, das den Abzug noch nicht getilgter Abschluss‑ und Vertriebskosten vom Rückkaufswert vorsieht, ist nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.

2

Eine separate, vom Fortbestand des Versicherungsvertrags unabhängige Kostenausgleichsvereinbarung, die die Zahlung von Vertragsnebenkosten trotz Beendigungspflicht in voller Höhe durchsetzt, kann als rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft unwirksam sein.

3

Für die Feststellung einer Gesetzesumgehung ist keine subjektive Umgehungsabsicht erforderlich; maßgeblich ist, ob die vertragliche Gestaltung objektiv den Zweck der umgangenen Norm vereitelt.

4

Aus der Nichtigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung können keine Ersatzansprüche für vorgerichtliche Mahn‑ und Inkassokosten hergeleitet werden.

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