Klage auf Zahlung aus Kostenausgleichsvereinbarung abgewiesen – Umgehungsgeschäft zu §169 VVG
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsgeschäft, das den Abzug noch nicht getilgter Abschluss‑ und Vertriebskosten vom Rückkaufswert vorsieht, ist nach § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
Eine separate, vom Fortbestand des Versicherungsvertrags unabhängige Kostenausgleichsvereinbarung, die die Zahlung von Vertragsnebenkosten trotz Beendigungspflicht in voller Höhe durchsetzt, kann als rechtsmissbräuchliches Umgehungsgeschäft unwirksam sein.
Für die Feststellung einer Gesetzesumgehung ist keine subjektive Umgehungsabsicht erforderlich; maßgeblich ist, ob die vertragliche Gestaltung objektiv den Zweck der umgangenen Norm vereitelt.
Aus der Nichtigkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung können keine Ersatzansprüche für vorgerichtliche Mahn‑ und Inkassokosten hergeleitet werden.