Aktienrechtliche Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen HV-Beschlüsse erfolglos
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angaben in der Einladung zur Hauptversammlung über die Form der Vollmachtserteilung betreffen grundsätzlich keine Teilnahmebedingungen im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG und begründen daher regelmäßig keine Beschlussnichtigkeit nach § 241 Nr. 1 AktG.
Ein Einberufungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit, wenn er als Bagatellverstoß nur Ordnungsvorschriften betrifft und nicht zu besorgen ist, dass ein verständiger Aktionär hierdurch von der Teilnahme an der Hauptversammlung abgehalten wird.
Die Feststellungen in einer notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung (§ 130 AktG) erbringen als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass die beurkundeten Erklärungen so abgegeben worden sind (§ 415 ZPO).
Das Aktienrecht kennt keine Pflicht, den Aktionären bzw. der Hauptversammlung den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers vorzulegen; offenzulegen ist insoweit grundsätzlich nur der Bestätigungsvermerk.
Die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses wegen Unterbewertung (§ 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AktG) setzt voraus, dass die Vermögens- und Ertragslage vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wurde; pauschaler Vortrag zum Vorsatz genügt nicht.