Treffer

Unterlassungsanspruch wegen 'Made in Germany' bei in China gefertigten Messern

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Der Kläger verlangt Unterlassung gegen die Beklagte wegen der Kennzeichnung eines Bestecksets mit „Produziert in Deutschland“/„Made in Germany“. Streitgegenstand ist, ob die wesentlichen Herstellungsleistungen (Messeranfertigung) in Deutschland erbracht wurden. Das Landgericht hält die Angabe für irreführend, da die Messer in China erhitzt, geschmiedet, gehärtet und geschliffen werden und in Deutschland nur nachpoliert wird. Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und der Abmahnkostenerstattung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine geografische Herkunftsangabe ist irreführend, wenn die für das Produkt wesentlichen Herstellungsvorgänge nicht in dem angegebenen Staat stattgefunden haben und die Verkehrsauffassung dadurch getäuscht wird.

2

Für die Bezeichnung ‚Made in Germany‘ ist erforderlich, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang, der der Ware wesentliche Teile und bestimmende Eigenschaften verleiht, in Deutschland erfolgt.

3

Die Verwendung in Deutschland entwickelter oder exportierter Technologie für die Fertigung im Ausland rechtfertigt allein nicht die Angabe Deutschland als Herstellungsort; maßgeblich ist der tatsächliche Herstellungsort.

4

Bei zusammengesetzten Erzeugnissen kommt es auf die Wahrnehmung des Verbrauchers an: Teile, die für die Wertschätzung des Produkts maßgeblich sind (z. B. Messer), können die Gesamtbeurteilung der Herkunftsangabe prägen.

5

Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind erstattungsfähig, wenn die Abmahnung geeignet ist, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden und der Anspruch in der Sache besteht (Anknüpfung an §§ 683, 677, 670 BGB).

Unterlassungsanspruch wegen 'Made in Germany' bei in China gefertigten Messern — Themis