Unterlassungsanspruch wegen 'Made in Germany' bei in China gefertigten Messern
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Eine geografische Herkunftsangabe ist irreführend, wenn die für das Produkt wesentlichen Herstellungsvorgänge nicht in dem angegebenen Staat stattgefunden haben und die Verkehrsauffassung dadurch getäuscht wird.
Für die Bezeichnung ‚Made in Germany‘ ist erforderlich, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang, der der Ware wesentliche Teile und bestimmende Eigenschaften verleiht, in Deutschland erfolgt.
Die Verwendung in Deutschland entwickelter oder exportierter Technologie für die Fertigung im Ausland rechtfertigt allein nicht die Angabe Deutschland als Herstellungsort; maßgeblich ist der tatsächliche Herstellungsort.
Bei zusammengesetzten Erzeugnissen kommt es auf die Wahrnehmung des Verbrauchers an: Teile, die für die Wertschätzung des Produkts maßgeblich sind (z. B. Messer), können die Gesamtbeurteilung der Herkunftsangabe prägen.
Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind erstattungsfähig, wenn die Abmahnung geeignet ist, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden und der Anspruch in der Sache besteht (Anknüpfung an §§ 683, 677, 670 BGB).