Gebrauchsmusterverletzung: Tintenkartusche mangels erfinderischen Schritts nicht schutzfähig
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus §§ 11, 24 ff. GebrMG setzen die Schutzfähigkeit des geltend gemachten Gebrauchsmusters voraus; fehlt es daran, sind Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft/Rechnungslegung und Vernichtung unbegründet.
Ein erfinderischer Schritt i.S.d. § 1 GebrMG fehlt, wenn sich die beanspruchte Gestaltung als naheliegende, im konstruktiven Ermessen liegende Abänderung einer aus dem Stand der Technik bekannten Ausführungsform darstellt.
Die Verlagerung von Bauteilen (z.B. Vorsprung mit Elektroden und Position der Tintenzuführöffnung) auf eine andere Gehäusewand begründet keinen erfinderischen Schritt, wenn die Anordnung ersichtlich von den geometrischen/kompatibilitätsbedingten Randbedingungen der Aufnahmevorrichtung abhängt und dem Fachmann mehrere gleichwertige Positionierungen offenstehen.
Für die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist es unerheblich, ob ein aus dem Stand der Technik bekanntes Bauteil in der dortigen Ausführung tatsächlich einer bestimmten Funktion dient, wenn es objektiv zur Erfüllung dieser Funktion geeignet ist und dem Fachmann die funktionale Möglichkeit offenbart.
Nicht in den Anspruch aufgenommene Vorteile oder Verwendungsweisen (z.B. eine bestimmte Einsetzbewegung der Kartusche) können den erfinderischen Schritt nicht stützen, wenn die Anspruchsfassung diese Lehre nicht abbildet.