Treffer

Gebrauchsmusterverletzung: Herausgabe Verletzergewinn bei Tintentankpatronen (15%-Quote)

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Gebrauchsmusterinhaberin und ihre exklusive Lizenznehmerin verlangten von den Beklagten Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns wegen Vertriebs gebrauchsmusterverletzender Tintentankpatronen. Das LG sprach den Anspruch nur der ausschließlichen Lizenznehmerin zu und schätzte den auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Gewinnanteil nach § 287 ZPO auf 15%. Gemeinkostenabzüge (u.a. Vertrieb/Verwaltung/Finanzierung) lehnte es mangels unmittelbarer Zurechenbarkeit ab; Verwendungszinsen wurden bis zur Mahnung zugesprochen, danach Verzugszinsen. Vorprozessuale Kosten wurden teilweise durch Aufrechnung reduziert; auf Widerklage wurden Kosten wegen unberechtigter Inanspruchnahme weiterer Geschäftsführer zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Erteilung einer ausschließlichen Lizenz muss der Schutzrechtsinhaber zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Verletzergewinn schlüssig darlegen, dass und in welcher Höhe ihm ein eigener, verletzungsbedingter Vermögensnachteil entstanden ist; andernfalls ist allein der Exklusivlizenznehmer anspruchsberechtigt.

2

Bei der Herausgabe des Verletzergewinns sind von den Erlösen grundsätzlich nur variable, unmittelbar zurechenbare Kosten abzuziehen; Fixkosten und pauschal umgelegte Gemeinkosten bleiben außer Ansatz, sofern der Verletzer ihre unmittelbare Zurechenbarkeit nicht darlegt und beweist.

3

Der nach der Schutzrechtsverletzung herauszugebende Gewinn umfasst nur denjenigen Anteil des Gesamtgewinns, der bei wertender Betrachtung auf der Benutzung der geschützten technischen Lehre beruht; dieser Anteil ist nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung anderer wertbildender Faktoren zu schätzen.

4

Ein Geschäftsführer haftet neben der von ihm vertretenen Gesellschaft gesamtschuldnerisch auch für Schadensersatz, der nach der Methode der Gewinnherausgabe berechnet wird, unabhängig davon, ob er persönlich am Gewinn partizipiert hat.

5

Bei Gewinnherausgabeansprüchen können fiktive Verwendungszinsen in entsprechender Anwendung von § 668 BGB (i.V.m. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2 BGB) verlangt werden; nach Mahnung schuldet der Verletzer Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB.

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