Treffer

Mängel bei Pauschalreise: Teilweise Minderung und Schadensersatz

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger begehrt Minderung und Schadensersatz wegen mangelhafter Reiseleistungen (kein Meerblick, Lärm, mangelhafte Wäsche, verschmutzter Strand, Stromausfall). Das Gericht erkennt eine teilweise Klagebegründung und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von DM 488,88; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründend wurden Renovierungsarbeiten, mangelhafte Wäsche und Strandreinigung als mangelhaft gewürdigt, Stromausfälle und der Anspruch auf Ersatz für entgangenen Urlaub jedoch nicht ausreichend substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mangelhaften Reiseleistungen nach § 651d BGB kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises in dem Umfang verlangen, in dem die vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigt ist.

2

Bei der Bewertung von Mängeln sind bei Billigreisen und Reisen in Drittstaaten die dort üblichen Verhältnisse und Hygieneerwartungen heranzuziehen; dies kann die Höhe der Minderung mindern.

3

Unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (z.B. über häufige Stromausfälle) genügen nicht; der Reisende hat konkrete Zeiten und Umfang der Beeinträchtigung darzulegen, damit hieraus ein Minderungsanspruch folgt.

4

Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzt eine schlüssige Darlegung des konkreten Ausfalls voraus; bereits geleistete Ausgleichszahlungen sind insoweit anzurechnen.

5

Bereits vom Reiseveranstalter geleistete Zahlungen wegen erkannter Mängel sind auf die geltend gemachten Minderungs- und Schadensersatzansprüche anzurechnen.

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