Mängel bei Pauschalreise: Teilweise Minderung und Schadensersatz
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mangelhaften Reiseleistungen nach § 651d BGB kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises in dem Umfang verlangen, in dem die vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigt ist.
Bei der Bewertung von Mängeln sind bei Billigreisen und Reisen in Drittstaaten die dort üblichen Verhältnisse und Hygieneerwartungen heranzuziehen; dies kann die Höhe der Minderung mindern.
Unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (z.B. über häufige Stromausfälle) genügen nicht; der Reisende hat konkrete Zeiten und Umfang der Beeinträchtigung darzulegen, damit hieraus ein Minderungsanspruch folgt.
Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude setzt eine schlüssige Darlegung des konkreten Ausfalls voraus; bereits geleistete Ausgleichszahlungen sind insoweit anzurechnen.
Bereits vom Reiseveranstalter geleistete Zahlungen wegen erkannter Mängel sind auf die geltend gemachten Minderungs- und Schadensersatzansprüche anzurechnen.