Treffer

Markenverletzung im Reisesektor: Unterlassung, Domain- und Markenlöschung wegen „XXX“

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Klägerin, Inhaberin einer prioritätsälteren Wort-/Bildmarke „XXX GmbH“ für Reisedienstleistungen, nahm die Beklagten wegen Nutzung von „XXX“ in Firma, Marke und Domains auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Düsseldorf bejahte eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trotz nur schwacher Kennzeichnungskraft, weil Dienstleistungsidentität/-nähe und Zeichenidentität im prägenden Wortbestandteil „XXX“ vorliegen und Zusätze wie „Lastminute Center“ sowie Bildelemente beschreibend/dekorativ sind. Es sprach Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunft zu. Zudem verpflichtete es zur Einwilligung in die Löschung der Domains und der jüngeren Beklagtenmarke.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Zeichenähnlichkeit, Dienstleistungsnähe und Kennzeichnungskraft zu beurteilen; bei Dienstleistungsidentität kann auch bei schwacher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr bestehen.

2

Bei kombinierten Wort-/Bildmarken prägt regelmäßig der Wortbestandteil den Gesamteindruck, wenn die Bildbestandteile im betroffenen Sektor geläufig und lediglich dekorativ bzw. beschreibend sind.

3

Beschreibende Zusätze in Unternehmenskennzeichen oder Marken (z.B. Hinweise auf Angebotsart oder Rechtsform) treten bei der Verwechslungsprüfung regelmäßig zurück, wenn ein weiterer Bestandteil die herkunftshinweisende Funktion trägt.

4

Ein Bestandteil eines Gesamtzeichens kann eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten; stimmt dieser prägende Bestandteil mit dem prägenden Bestandteil der älteren Marke überein, kann dies eine klangliche Verwechslungsgefahr begründen.

5

Als Beseitigung des Störungszustands kann der Markeninhaber bei kennzeichenrechtsverletzender Domainregistrierung die Einwilligung in die Löschung der Domain verlangen; bei rechtsverletzender jüngerer Marke kann ein Anspruch auf Löschung nach §§ 51, 55 i.V.m. § 9 MarkenG bestehen.

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