Markenverletzung im Reisesektor: Unterlassung, Domain- und Markenlöschung wegen „XXX“
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Zeichenähnlichkeit, Dienstleistungsnähe und Kennzeichnungskraft zu beurteilen; bei Dienstleistungsidentität kann auch bei schwacher Kennzeichnungskraft Verwechslungsgefahr bestehen.
Bei kombinierten Wort-/Bildmarken prägt regelmäßig der Wortbestandteil den Gesamteindruck, wenn die Bildbestandteile im betroffenen Sektor geläufig und lediglich dekorativ bzw. beschreibend sind.
Beschreibende Zusätze in Unternehmenskennzeichen oder Marken (z.B. Hinweise auf Angebotsart oder Rechtsform) treten bei der Verwechslungsprüfung regelmäßig zurück, wenn ein weiterer Bestandteil die herkunftshinweisende Funktion trägt.
Ein Bestandteil eines Gesamtzeichens kann eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten; stimmt dieser prägende Bestandteil mit dem prägenden Bestandteil der älteren Marke überein, kann dies eine klangliche Verwechslungsgefahr begründen.
Als Beseitigung des Störungszustands kann der Markeninhaber bei kennzeichenrechtsverletzender Domainregistrierung die Einwilligung in die Löschung der Domain verlangen; bei rechtsverletzender jüngerer Marke kann ein Anspruch auf Löschung nach §§ 51, 55 i.V.m. § 9 MarkenG bestehen.