Treffer

Abschlussschreiben nach Marken-Verfügung: GOA-Ersatz, keine MwSt bei Vorsteuerabzug

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Klägerin verlangte nach einer einstweiligen Verfügung wegen Markenrechtsverletzung Ersatz der Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben. Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erkannte die Beklagte 1.032,50 DM an; im Übrigen stritten die Parteien über Gegenstandswert und Mehrwertsteuer. Das Gericht sprach weitere 390,00 DM zu und hielt das Versäumnisurteil nur i.H.v. 1.422,50 DM aufrecht, weil der Gegenstandswert von 200.000 DM angemessen sei, aber bei Vorsteuerabzugsberechtigung keine MwSt zu erstatten ist. Zinsen wurden erst ab Verzugseintritt (30 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung) zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten eines Abschlussschreibens zur endgültigen Regelung nach erlassener einstweiliger Verfügung sind als Kosten der Hauptsache nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) erstattungsfähig, wenn dadurch ein Hauptsacheverfahren vermieden werden soll.

2

Für die anwaltliche Vergütung eines Abschlussschreibens kann – je nach Auftrag – eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO anfallen; macht der Anspruchsteller lediglich eine 5/10-Gebühr geltend, bedarf es keiner Klärung weiterer Gebührenvarianten.

3

Der Gegenstandswert für die Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens kann sich am im vorausgegangenen Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert orientieren; der Wert des Hauptsacheverfahrens ist regelmäßig mindestens ebenso hoch.

4

Ist der Anspruchsteller vorsteuerabzugsberechtigt, ist eine Mehrwertsteuer auf Anwaltskosten nicht ersatzfähig, weil sie dem Anspruchsteller wirtschaftlich nicht belastet.

5

Verzug bei einer Geldforderung tritt nach § 284 Abs. 3 BGB a.F. (i.V.m. Übergangsrecht) grundsätzlich erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein; Verzugszinsen können erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden.

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