Abschlussschreiben nach Marken-Verfügung: GOA-Ersatz, keine MwSt bei Vorsteuerabzug
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines Abschlussschreibens zur endgültigen Regelung nach erlassener einstweiliger Verfügung sind als Kosten der Hauptsache nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) erstattungsfähig, wenn dadurch ein Hauptsacheverfahren vermieden werden soll.
Für die anwaltliche Vergütung eines Abschlussschreibens kann – je nach Auftrag – eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO anfallen; macht der Anspruchsteller lediglich eine 5/10-Gebühr geltend, bedarf es keiner Klärung weiterer Gebührenvarianten.
Der Gegenstandswert für die Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens kann sich am im vorausgegangenen Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert orientieren; der Wert des Hauptsacheverfahrens ist regelmäßig mindestens ebenso hoch.
Ist der Anspruchsteller vorsteuerabzugsberechtigt, ist eine Mehrwertsteuer auf Anwaltskosten nicht ersatzfähig, weil sie dem Anspruchsteller wirtschaftlich nicht belastet.
Verzug bei einer Geldforderung tritt nach § 284 Abs. 3 BGB a.F. (i.V.m. Übergangsrecht) grundsätzlich erst 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein; Verzugszinsen können erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden.