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Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln (AG Neuss)

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR. Grundlage sind die zugelassenen Anklagevorwürfe; angewandt wurden §§ 132a Abs.1 Nr.1, 263 Abs.1, 22, 23, 52 StGB. Das Gericht stellte tatbestandliches Handeln des Versuchs sowie das unbefugte Führen eines Titels fest und auferlegte dem Verurteilten die Verfahrenskosten nach § 465 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versuch eines Betrugs ist nach §§ 22, 23 StGB strafbar, wenn der Täter zur Ausführung unmittelbar ansetzt und der Tatentschluss vorhanden ist.

2

Missbrauch von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn jemand unbefugt einen akademischen oder sonstigen Titel führt und dadurch den Anschein einer unzutreffenden Berechtigung erweckt.

3

Bei Tateinheit sind mehrere Straftatbestände zusammen zu würdigen; die Sanktionierung erfolgt in einem Gesamtstrafrahmen, wobei Geldstrafe nach § 52 StGB in Tagessätzen zu bemessen ist.

4

Die Kosten des Verfahrens hat der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

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