Gebrauchsmusterverletzung: Vertrieb eines Stents mit Mäandermustern und Zellenstruktur
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Ein angegriffenes Erzeugnis kann ein „zweites Mäandermuster“ i.S.d. Gebrauchsmusters auch dann aufweisen, wenn sich dieses bei fachmännischer Gesamtbetrachtung erst unter Einbeziehung von Verbindungsstegen als periodisch um eine Mittellinie wiederkehrendes Muster mit anderer Achsrichtung ergibt.
Die Anspruchsmerkmale zu Mäandermustern und Schlaufen erfordern grundsätzlich nicht, dass die Schlaufen dieselbe Achsrichtung wie das jeweilige Mäandermuster aufweisen; maßgeblich ist die beanspruchte Anordnung und das funktionale Zusammenwirken der Schlaufen zur Kompensation von Längenschrumpf bei Expansion.
Eine „einheitliche Zellenstruktur“ ist bereits verwirklicht, wenn die Mäandermuster gleichförmige Räume/Zellen definieren; das Vorhandensein zusätzlicher Verbindungselemente innerhalb der Zellen schließt die Verwirklichung nicht aus, solange die beanspruchte Wirkungsweise der Kompensation erhalten bleibt.
Eine vertragliche Lizenz, die ausdrücklich auf Vermarktung/Verkauf/Vertrieb beschränkt ist, vermittelt ohne klare Anhaltspunkte kein Herstellungsrecht und berechtigt insbesondere nicht zum Vertrieb von nicht vom Schutzrechtsinhaber stammenden, schutzrechtsbenutzenden Erzeugnissen.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung und ein paralleles ausländisches Verfahren zwischen dem Schutzrechtsinhaber und einem Dritten rechtfertigen regelmäßig weder eine Bindung noch eine Aussetzung nach § 148 ZPO gegenüber einem nicht am Vertrag beteiligten Tochterunternehmen.