Treffer

Gebrauchsmusterverletzung: Vertrieb eines Stents mit Mäandermustern und Zellenstruktur

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Klägerin nahm die Beklagten wegen Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters an einem ausdehnbaren Stent auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Nach Einspruch der Beklagten gegen ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil war zu klären, ob der vertriebene Stent die Merkmale zu ersten/zweiten Mäandermustern, deren Verbindung sowie einer einheitlichen Zellenstruktur mit Längenschrumpf‑Kompensation verwirklicht und ob eine Vertriebslizenz aus einem Supply Agreement eingreift. Das Landgericht bejahte die Verwirklichung der streitigen Merkmale (einschließlich eines aus den Stegverbindungen abgeleiteten zweiten Mäandermusters) und verneinte eine Herstellungs-/Vertriebsberechtigung aus den Verträgen. Eine Aussetzung wegen eines US‑Verfahrens lehnte es ab und hielt das Versäumnisurteil aufrecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein angegriffenes Erzeugnis kann ein „zweites Mäandermuster“ i.S.d. Gebrauchsmusters auch dann aufweisen, wenn sich dieses bei fachmännischer Gesamtbetrachtung erst unter Einbeziehung von Verbindungsstegen als periodisch um eine Mittellinie wiederkehrendes Muster mit anderer Achsrichtung ergibt.

2

Die Anspruchsmerkmale zu Mäandermustern und Schlaufen erfordern grundsätzlich nicht, dass die Schlaufen dieselbe Achsrichtung wie das jeweilige Mäandermuster aufweisen; maßgeblich ist die beanspruchte Anordnung und das funktionale Zusammenwirken der Schlaufen zur Kompensation von Längenschrumpf bei Expansion.

3

Eine „einheitliche Zellenstruktur“ ist bereits verwirklicht, wenn die Mäandermuster gleichförmige Räume/Zellen definieren; das Vorhandensein zusätzlicher Verbindungselemente innerhalb der Zellen schließt die Verwirklichung nicht aus, solange die beanspruchte Wirkungsweise der Kompensation erhalten bleibt.

4

Eine vertragliche Lizenz, die ausdrücklich auf Vermarktung/Verkauf/Vertrieb beschränkt ist, vermittelt ohne klare Anhaltspunkte kein Herstellungsrecht und berechtigt insbesondere nicht zum Vertrieb von nicht vom Schutzrechtsinhaber stammenden, schutzrechtsbenutzenden Erzeugnissen.

5

Eine Gerichtsstandsvereinbarung und ein paralleles ausländisches Verfahren zwischen dem Schutzrechtsinhaber und einem Dritten rechtfertigen regelmäßig weder eine Bindung noch eine Aussetzung nach § 148 ZPO gegenüber einem nicht am Vertrag beteiligten Tochterunternehmen.

Gebrauchsmusterverletzung: Vertrieb eines Stents mit Mäandermustern und Zellenstruktur — Themis