Haftung bei Polizeiverfolgung: BMW-Halterin haftet, eigene Klage abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei beiderseitiger Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG bestimmt sich der Ersatzumfang nach § 17 StVG anhand der feststehenden unfallursächlichen Umstände; nicht erwiesene Umstände bleiben außer Betracht.
Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO können im Rahmen einer polizeilichen Verfolgungsfahrt die Unterschreitung des Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO) rechtfertigen, wenn die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geboten und verhältnismäßig ist.
Ein Mitverschulden des Halters kann sich aus dem erheblich verkehrswidrigen und die Verfolgung provozierenden Verhalten des Fahrzeugführers ergeben, das sich der Halter im Rahmen der Haftungsabwägung zurechnen lassen muss.
Nutzungsausfallentschädigung wird für ein Behördenfahrzeug grundsätzlich nicht gewährt, weil der Zweck der Ausfallentschädigung auf den Schutz privater Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet ist.
Sachverständigenkosten sind als adäquater Folgeschaden eines Verkehrsunfalls nach § 249 BGB ersatzfähig; eine allgemeine Auslagenpauschale kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.