Treffer

Haftung bei Polizeiverfolgung: BMW-Halterin haftet, eigene Klage abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Nach einem Auffahrunfall während einer polizeilichen Verfolgungsfahrt verlangte die BMW-Eigentümerin Schadensersatz vom Land; das Land verlangte widerklagend Ersatz für Schäden am Polizeifahrzeug. Das Gericht wies Klage und Schmerzensgeld-Widerwiderklage ab, gab der Widerklage jedoch überwiegend statt. In der Abwägung nach § 17 StVG trat die Betriebsgefahr des Polizeifahrzeugs trotz geringfügigen Fahrfehlers (unterlassenes Ausweichen) vollständig hinter dem erheblichen, verkehrswidrigen und die Verfolgung provozierenden Verhalten des BMW-Fahrers zurück. Nutzungsausfall für das Polizeifahrzeug wurde mangels eigenwirtschaftlicher Nutzung abgelehnt; zugesprochen wurden Reparatur-, Sachverständigenkosten und Pauschale.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei beiderseitiger Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG bestimmt sich der Ersatzumfang nach § 17 StVG anhand der feststehenden unfallursächlichen Umstände; nicht erwiesene Umstände bleiben außer Betracht.

2

Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO können im Rahmen einer polizeilichen Verfolgungsfahrt die Unterschreitung des Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 StVO) rechtfertigen, wenn die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geboten und verhältnismäßig ist.

3

Ein Mitverschulden des Halters kann sich aus dem erheblich verkehrswidrigen und die Verfolgung provozierenden Verhalten des Fahrzeugführers ergeben, das sich der Halter im Rahmen der Haftungsabwägung zurechnen lassen muss.

4

Nutzungsausfallentschädigung wird für ein Behördenfahrzeug grundsätzlich nicht gewährt, weil der Zweck der Ausfallentschädigung auf den Schutz privater Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet ist.

5

Sachverständigenkosten sind als adäquater Folgeschaden eines Verkehrsunfalls nach § 249 BGB ersatzfähig; eine allgemeine Auslagenpauschale kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.

Haftung bei Polizeiverfolgung: BMW-Halterin haftet, eigene Klage abgewiesen — Themis