Treffer

Markenverletzung durch Vertrieb manipulierter Originalware ohne Umverpackung

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Klägerin als Lizenznehmerin der Marke nahm eine Schweizer Versandparfümerie wegen des Vertriebs von Originalparfums mit manipulierter Verpackung in Anspruch. Nach teilweiser Erledigung (Unkenntlichmachung der Kontrollnummer) begehrte sie u.a. Unterlassung für den Vertrieb ohne Kartonumverpackung sowie Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Das LG Düsseldorf bejahte internationale und örtliche Zuständigkeit und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Der Erschöpfungseinwand greife bei unbefugt manipulierter Originalware nicht; zudem liege Erstbegehungsgefahr für den Vertrieb ohne Umverpackung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG erfasst auch das Anbieten und Inverkehrbringen manipulierter, aber original gekennzeichneter Ware durch Nichtberechtigte.

2

Bei unbefugten Manipulationen an der Produktverpackung bzw. Kennzeichnung ist der Einwand der Erschöpfung ausgeschlossen.

3

Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch genügt es, dass die erstmalige Begehung der Markenverletzung ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist; hierfür können bereits begangene Verpackungsmanipulationen ein hinreichendes Indiz sein.

4

Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG umfasst Angaben zur Herkunft und zum Vertriebsweg, insbesondere Namen und Anschriften der Lieferanten sowie Einkaufszahlen und -mengen, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.

5

Der Feststellungsantrag auf Schadensersatz dem Grunde nach ist bei Markenverletzungen zulässig, wenn die Bezifferung des Schadens ohne vorherige Auskunftserteilung nicht möglich ist und der Verletzer das Fahrlässigkeitsrisiko trägt.

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