Markenverletzung durch Vertrieb manipulierter Originalware ohne Umverpackung
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG erfasst auch das Anbieten und Inverkehrbringen manipulierter, aber original gekennzeichneter Ware durch Nichtberechtigte.
Bei unbefugten Manipulationen an der Produktverpackung bzw. Kennzeichnung ist der Einwand der Erschöpfung ausgeschlossen.
Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch genügt es, dass die erstmalige Begehung der Markenverletzung ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist; hierfür können bereits begangene Verpackungsmanipulationen ein hinreichendes Indiz sein.
Der Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG umfasst Angaben zur Herkunft und zum Vertriebsweg, insbesondere Namen und Anschriften der Lieferanten sowie Einkaufszahlen und -mengen, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.
Der Feststellungsantrag auf Schadensersatz dem Grunde nach ist bei Markenverletzungen zulässig, wenn die Bezifferung des Schadens ohne vorherige Auskunftserteilung nicht möglich ist und der Verletzer das Fahrlässigkeitsrisiko trägt.