Treffer

Markenrecht: Keine Verwechslungsgefahr zwischen „A“ und Marke „B“ bei Software-Download

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Die Beklagte verlangte widerklagend Erstattung von Abmahnkosten wegen angeblicher Markenverletzung durch das Anbieten einer Software zum Download auf einer privaten Homepage. Das Gericht bejahte zwar Handeln im geschäftlichen Verkehr sowie eine markenmäßige Benutzung. Es verneinte jedoch eine Verwechslungsgefahr, weil die Kennzeichnungskraft der Marke „B“ nur schwach sei und der Bestandteil „B“ im kombinierten Zeichen „A“ keine selbständig prägende Stellung habe. Die Widerklage auf Zahlung der Abmahnkosten wurde daher abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt auch bei unentgeltlichem Anbieten von Waren oder Software im Internet vor, wenn das Angebot ohne Zugangsbeschränkung an jedermann gerichtet ist und der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke dienen kann.

2

Das Anbieten einer Software unter einer Bezeichnung zum unmittelbaren Download stellt eine markenmäßige Benutzung dar, wenn der Verkehr die Bezeichnung als Herkunftshinweis verstehen kann.

3

Eine aus einem beschreibenden Begriff abgeleitete Marke besitzt regelmäßig nur geringe Kennzeichnungskraft; daraus folgt ein erhöhter Abstand, der für die Annahme von Verwechslungsgefahr erforderlich ist.

4

Die Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung setzt eine dem Markeninhaber zurechenbare Drittbenutzung mit Fremdbenutzungswillen voraus; eine lediglich „aufgedrängte Zustimmung“ genügt hierfür nicht.

5

Bei kombinierten Zeichen begründet Teilidentität mit einem Bestandteil der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr, wenn der übereinstimmende Bestandteil den Gesamteindruck nicht prägt und die Elemente gleichgewichtig nebeneinanderstehen.

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