Treffer

Schmerzensgeld nach Vorfahrtverstoß: 12.000 € zusätzlich, Rest abgewiesen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangt nach einem Motorradunfall weiteres Schmerzensgeld, restliche materielle Schäden und vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt war die Angemessenheit des Schmerzensgeldes. Das LG hielt den Beklagten für vorfahrtswidrig haftbar und bestätigte schwere, dauerhafte Verletzungsfolgen. Es sprach weiteres Schmerzensgeld von 12.000 €, 850 € materiellen Schaden und 1.242,84 € Anwaltskosten zu; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verkehrsverstoß, insbesondere die Missachtung von Vorfahrt, begründet grundsätzlich deliktische Haftung nach § 823 I BGB für die eingetretenen Schäden.

2

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Schwere, Dauer und Prognose der Verletzungsfolgen; dauerhafte erhebliche Beeinträchtigungen rechtfertigen ein erhöhtes Schmerzensgeld.

3

Bei teilweisem Anerkenntnis ist der verbleibende Anspruch vom Gericht zu entscheiden; bereits titulierte Beträge sind entsprechend anzurechnen.

4

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach dem RVG anhand des Gegenstandswerts zu bemessen; ein Steigerungssatz über 1,3 ist nur bei dargelegter besonderer Schwierigkeit oder umfangreicher Tätigkeit gerechtfertigt.

Schmerzensgeld nach Vorfahrtverstoß: 12.000 € zusätzlich, Rest abgewiesen — Themis