Unterlassung wegen Werbung mit Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Werbung im geschäftlichen Verkehr für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten mittels Terminzetteln gegenüber Adressaten, mit denen kein Vertrag über die angebotenen Arbeiten besteht, kann einen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht begründen.
Ein Unterlassungsurteil kann zur Sicherung des Unterlassungsgebots die Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen.
Mehrere an einer unlauteren Werbemaßnahme beteiligte Parteien können gesamtschuldnerisch zur Unterlassung, zur Zahlung ersatzfähiger Ansprüche und zur Tragung der Kosten verurteilt werden.
Ein Anerkenntnis- bzw. Unterlassungsurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt und Zinsen für Geldforderungen ab einem konkreten Zeitpunkt festgesetzt werden.