Treffer

Unterlassung wegen Werbung mit Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Der Kläger begehrt Unterlassung gegen die Beklagten 2 und 3 wegen werblicher Verteilung von Terminzetteln für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten an Adressaten ohne Vertragsverhältnis. Das Landgericht verurteilte die Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von 745,50 € sowie zur Tragung von Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Zur Durchsetzung wurde die Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung im geschäftlichen Verkehr für nicht-hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten mittels Terminzetteln gegenüber Adressaten, mit denen kein Vertrag über die angebotenen Arbeiten besteht, kann einen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht begründen.

2

Ein Unterlassungsurteil kann zur Sicherung des Unterlassungsgebots die Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsehen.

3

Mehrere an einer unlauteren Werbemaßnahme beteiligte Parteien können gesamtschuldnerisch zur Unterlassung, zur Zahlung ersatzfähiger Ansprüche und zur Tragung der Kosten verurteilt werden.

4

Ein Anerkenntnis- bzw. Unterlassungsurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt und Zinsen für Geldforderungen ab einem konkreten Zeitpunkt festgesetzt werden.