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HKÜ-Rückführung nach Kindesentführung abgelehnt wegen entgegenstehendem Kindeswillen

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Vater beantragte nach dem HKÜ die Herausgabe seiner nach Deutschland verbrachten Tochter zur Rückführung nach Polen. Zentral war, ob trotz widerrechtlichen Verbringens eine Ausnahme nach Art. 13 HKÜ greift. Das Gericht bejahte zwar die Widerrechtlichkeit und verneinte Zustimmung/Genehmigung sowie eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung. Es wies den Antrag jedoch zurück, weil das fast 12-jährige Kind sich aus freiem Willen und mit ausreichender Reife nachhaltig der Rückkehr nach Polen widersetzte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein widerrechtliches Verbringen i.S.d. Art. 3 HKÜ liegt vor, wenn ein mitsorgeberechtigter Elternteil den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ohne Zustimmung des anderen Elternteils in einen anderen Vertragsstaat herbeiführt.

2

Der Ausnahmetatbestand des Art. 13 HKÜ ist als Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen schnellen Rückführung restriktiv auszulegen; Darlegung und Beweis der Ausnahme obliegen dem zurückhaltenden Elternteil.

3

Eine nachträgliche Genehmigung des Verbringens i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ kann nicht allein aus dem Unterlassen hergeleitet werden, die Rückkehr des Kindes sofort zu verlangen; erforderlich sind weitere, auf Zustimmung gerichtete Umstände.

4

Eine schwerwiegende Gefahr i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ setzt konkrete, aktuelle und ungewöhnlich erhebliche Beeinträchtigungen voraus, die über die typischen Belastungen einer Rückführung hinausgehen.

5

Von einer Rückgabeanordnung kann nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abgesehen werden, wenn das Kind sich aus freiem Willen mit Nachdruck widersetzt und aufgrund seines Alters und seiner Reife eine verantwortungsbewusste, berücksichtigungsfähige Entscheidung getroffen hat.

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