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Art. 15 DSGVO: Auskunft und Kopie der Anwaltsakte trotz Verjährung BGB-Ansprüche

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte von einer Anwaltssozietät Auskunft über Mandate (Honorar/Gebühren/Sachstand) und erweiterte in der Berufung auf Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Das LG Bonn hielt die Klageerweiterung für sachdienlich und verurteilte zur DSGVO-Auskunft und Überlassung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dagegen seien Auskünfte aus §§ 675, 667 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar; eine Erledigungsfeststellung scheide insoweit aus. Im Übrigen blieb die Klage abgewiesen; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig, wenn sie sachdienlich ist und der endgültigen Beilegung des Streits sowie der Vermeidung eines weiteren Prozesses dient (§ 533 ZPO).

2

Ein Auskunftsantrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er auf vollständige Auskunft über die bei dem Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gerichtet ist; eine Spezifizierung einzelner Datenkategorien ist regelmäßig nicht erforderlich.

3

Art. 15 DSGVO begründet einen einheitlichen Auskunftsanspruch, der ohne inhaltliche Beschränkungen oder Klarstellungen geltend gemacht werden kann; bereits erteilte Auskünfte müssen nur nicht erneut erteilt werden.

4

Der Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus §§ 666, 667 BGB im anwaltlichen Mandatsverhältnis unterliegt der regelmäßigen Verjährung und verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Beendigung des Auftrags (§ 195 BGB).

5

Der Anspruch auf Überlassung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der verarbeiteten personenbezogenen Daten und kann die Herausgabe einer vollständigen Aktenkopie erfordern, soweit dies zur Überprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit nötig ist.

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