Art. 15 DSGVO: Auskunft und Kopie der Anwaltsakte trotz Verjährung BGB-Ansprüche
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist zulässig, wenn sie sachdienlich ist und der endgültigen Beilegung des Streits sowie der Vermeidung eines weiteren Prozesses dient (§ 533 ZPO).
Ein Auskunftsantrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er auf vollständige Auskunft über die bei dem Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gerichtet ist; eine Spezifizierung einzelner Datenkategorien ist regelmäßig nicht erforderlich.
Art. 15 DSGVO begründet einen einheitlichen Auskunftsanspruch, der ohne inhaltliche Beschränkungen oder Klarstellungen geltend gemacht werden kann; bereits erteilte Auskünfte müssen nur nicht erneut erteilt werden.
Der Auskunfts- und Herausgabeanspruch aus §§ 666, 667 BGB im anwaltlichen Mandatsverhältnis unterliegt der regelmäßigen Verjährung und verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Beendigung des Auftrags (§ 195 BGB).
Der Anspruch auf Überlassung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst eine originalgetreue und verständliche Reproduktion der verarbeiteten personenbezogenen Daten und kann die Herausgabe einer vollständigen Aktenkopie erfordern, soweit dies zur Überprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit nötig ist.