Treffer

Streichung von der Hilfsschöffenliste wegen Unfähigkeit, Art. 3 GG zu wahren

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Landgericht Dortmund streicht eine Schöffin von der Hilfsschöffenliste, weil ihre bei Anhörung dargelegten religiösen Überzeugungen eine unparteiische Amtsausübung verhindern. Zentral war, ob die Bewerberin Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) und die Pflicht, ohne Ansehen der Person zu entscheiden, erfüllen kann. Das Gericht sieht dies aufgrund ihrer Überzeugungen und Verhaltenspraxis als nicht gewährleistet an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streichung von der Hilfsschöffenliste nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist gerechtfertigt, wenn sich bei der persönlichen Anhörung die Unfähigkeit der Bewerberin zum Schöffenamt offenbart.

2

Die Unfähigkeit zum Amt kann sich aus sonstigen Gründen im Sinne des § 52 Abs. 3 GVG ergeben, wenn die notwendige Fähigkeit, ohne Ansehen der Person zu urteilen, fehlt.

3

Die Pflicht eines ehrenamtlichen Richters zur Verfassungstreue umfasst die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 GG; religiös begründete Überzeugungen, die systematisch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen verlangen, begründen die Unfähigkeit zur Amtsausübung.

4

Das bloße Bekenntnis, während der Amtsausübung verfassungsgemäß zu handeln, genügt nicht, wenn die lebenslange und praktisch gelebte Überzeugung sowie äußere religiöse Zeichen (z. B. das Kopftuch) die tatsächliche Gewährleistung der Amtspflichten in Zweifel stellen.

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