Streichung von der Hilfsschöffenliste wegen Unfähigkeit, Art. 3 GG zu wahren
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streichung von der Hilfsschöffenliste nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist gerechtfertigt, wenn sich bei der persönlichen Anhörung die Unfähigkeit der Bewerberin zum Schöffenamt offenbart.
Die Unfähigkeit zum Amt kann sich aus sonstigen Gründen im Sinne des § 52 Abs. 3 GVG ergeben, wenn die notwendige Fähigkeit, ohne Ansehen der Person zu urteilen, fehlt.
Die Pflicht eines ehrenamtlichen Richters zur Verfassungstreue umfasst die Beachtung des Gleichheitsgebots des Art. 3 GG; religiös begründete Überzeugungen, die systematisch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen verlangen, begründen die Unfähigkeit zur Amtsausübung.
Das bloße Bekenntnis, während der Amtsausübung verfassungsgemäß zu handeln, genügt nicht, wenn die lebenslange und praktisch gelebte Überzeugung sowie äußere religiöse Zeichen (z. B. das Kopftuch) die tatsächliche Gewährleistung der Amtspflichten in Zweifel stellen.