Zugewinnausgleich: Bewertung Steuerberaterpraxis und latente Steuerlast
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB ist das Endvermögen der Ehegatten zum güterrechtlichen Stichtag maßgeblich; nach dem Stichtag entstehende Verbindlichkeiten bleiben außer Betracht.
Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich sind latente Ertragsteuern als Konsequenz der Veräußerungswertmethode grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.
Die Höhe der abzuziehenden latenten Steuerlast ist anhand einer lebensnahen Betrachtung zu bestimmen; es kann ein ermäßigter Steuersatz zugrunde zu legen sein, wenn ein fiktiver Veräußerungszeitpunkt plausibel in eine begünstigte Besteuerung verlagert werden kann.
Eine lediglich mögliche Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft ist im Zugewinnausgleich nicht als Passivposten zu berücksichtigen, solange keine Inanspruchnahme erfolgt und keine Gesamtschuldnerhaftung besteht.
Bei der Bewertung eines GmbH-Anteils dürfen ertrags- und substanzwertbezogene Faktoren berücksichtigt werden; ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag kann den Unternehmenswert nachhaltig mindern.